Gemäss Art. 9 Abs. 2 aAMBV müssen die Arzneimittel in Übereinstimmung mit den Regeln der „Guten Vertriebspraxis“ (GDP) nach Anhang 2 vermittelt werden und diese Regeln gelten sinngemäss auch für Tierarzneimittel und für nicht verwendungsfertige Arzneimittel. Gemäss Art. 11 aAMBV dürfen Tierärzte, die im Rahmen der geltenden staatsvertraglichen Abkommen ihren Beruf beidseits der Grenze ausüben, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen ohne Bewilligung ein- oder ausführen, sofern dies für die Ausübung ihres Berufes unabdingbar ist.