Wer verwendungsfertige Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe gewerbsmässig einführt, benötigt eine Bewilligung des Instituts (Art. 18 Abs. 1 lit. a aHMG; im geltenden Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG steht anstatt „gewerbsmässig“ das Wort „berufsmässig“). Verwendungsfertig ist ein Arzneimittel, wenn es in der endgültigen Form, wie das Produkt an die Konsumenten abgegeben wird, vertrieben wird (siehe Botschaft zum HMG, BBl 1999, 3495). Allerdings kann der Bundesrat Ausnahmen von der Bewilligungspflicht erlassen für Medizinalpersonen, die grenzüberschreitend tätig sind (Art. 18 Abs. 3 aHMG; auch geltendes Recht Art. 18 Abs. 3 lit.