4 Abs. 1 HMG und aHMG (act. B 4/S24, S. 1. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a aHMG sind Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte. Der Bundesrat kann Medizinprodukte, die zur