dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 1 HMG und Art. 1 aHMG). Das Gesetz gilt für den Umgang mit Heilmitteln, insbesondere für die Herstellung und das Inverkehrbringen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a aHMG, Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG). Wer mit Heilmitteln umgeht, muss alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird (Art. 3 aHMG und Art. 3 Abs. 1 HMG). Massgebend für die Einstufung als Arzneimittel resp. Medizinprodukt ist die jeweilige Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 HMG und aHMG (act.