344 StPO vorab hätte mitgeteilt werden müssen, was nicht geschehen sei. Eine fahrlässige Tatbegehung sei somit nicht angeklagt, bei einer allfälligen Verurteilung wäre das rechtliche Gehör verletzt. 2.1.6 Rechtsgrundlagen 2.1.6.1 Das Heilmittelgesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten,