B 22, S. 11). Entweder gebe es also einen Rechtsfertigungsgrund (nämlich Art. 7 Abs. 2 aTAMV) oder es habe ein Irrtum vorgelegen, und B. wäre nach seinen Vorstellungen zu beurteilen gewesen (Art. 13 StGB). Das Letztere würde indes höchstens eine fahrlässige Handlung darstellen (act. B 22, S. 12). Wenn B. fahrlässig gehandelt habe, sei Art. 87 Abs. 3 aHMG anwendbar. Hier scheitere eine Verurteilung daran, dass eine gegenüber dem Strafbefehl vom 1. Mai 2018 abweichende rechtliche Würdigung nach Art. 344 StPO vorab hätte mitgeteilt werden müssen, was nicht geschehen sei.