B 22, S. 9). Diesbezüglich werde der Anklagegrundsatz verletzt resp. nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass Gewerbsmässigkeit gegeben sei (act. B 22, S. 10). Die Strafbarkeitsvoraussetzung der konkreten Gefährdung sei nicht gegeben, ebenso wenig ein Vorsatz (act. B 22, S. 10 f.). B. habe den Hunden R. und S. den Tollwutimpfstoff Virbagen Canis LT zwar durchaus mit Wissen und Willen verabreicht, habe dadurch aber keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen; sein Handeln sei nämlich von Art. 7 Abs. 2 aTAMV abgedeckt gewesen (act. B 22, S. 11).