Die Verteidigung nahm anlässlich der Berufungsverhandlung Bezug auf eine Aussage der Staatsanwaltschaft („dass dabei der Deliktsbetrag weder im Einzelfall noch in der Gesamtsumme exorbitant war, ergibt sich aus der Natur der Sache»; act. B 26, S. 8) und fragte sich, ob diese damit den Vorwurf der Gewerbsmässigkeit fallen lasse. Sogar wenn man der Staatsanwaltschaft folge, komme man auf eine Deliktssumme von weniger als CHF 1'000.00 in 8 Jahren. Nach Art. 7 Abs. 2 aTAMV sei es B. erlaubt gewesen, Arzneimittel in Kleinstmengen in die Schweiz einzuführen. Ob es in der Schweiz einen vergleichbaren Impfstoff gebe resp.