4.1 des Urteils der "mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen" schuldig gesprochen worden. Sorgfaltspflichtverletzung sei definitionsgemäss Fahrlässigkeit. Der Beschuldigte könne das HMG fahrlässig verletzt haben, aber er könne es nicht vorsätzlich fahrlässig verletzt haben.