2.1.5 Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren Die Verteidigung bringt vor (act. B 6, S. 2), Gewerbsmässigkeit sei weder erstellt noch rechtsgenüglich angeklagt. Die Verwendung des qualitativ besseren, in der EU und weltweit zugelassenen Impfstoffes sei medizinisch indiziert gewesen und stelle mangels konkreter oder abstrakter Gefährdung von Tier oder Mensch keinen materiellen Verstoss gegen das HMG dar. Der Beschuldigte sei in Ziff. 4.1 des Urteils der "mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen" schuldig gesprochen worden.