B 1, S. 3 f.). Diese Gewerbsmässigkeit betreffe im Übrigen sämtliche Widerhandlungen, welche dem Beschuldigten im Umgang mit dem Heilmittelgesetz vorgeworfen würden, also sowohl die gerwerbsmässige illegale Einfuhr von Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG) als auch die gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG; act. B 1, S. 4).