Seite 13 mit diesen Machenschaften das Fortkommen zu erleichtern. Vorliegend seien nicht einzelne unbedeutende Tathandlungen zu beurteilen, sondern ein über Jahre gepflegtes, systematisch geplantes und eingerichtetes Vorgehen, das im Widerspruch zu den Bestimmungen des Heilmittelgesetzes stehe. Dieses gezielte Verhalten habe denn auch zum Ziel gehabt, sich zusätzliche (illegale) Einkünfte zu beschaffen und sei in der Art und Weise, wie der Beschuldigte vorgegangen sei, als gewerbsmässig zu qualifizieren (act. B 1, S. 3