2.1.4 Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz nicht nur vorsätzlich, sondern auch gewerbsmässig waren und somit ein Vergehen vorliege (act. B 1, S. 2). Das Kantonsgericht habe den Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner illegalen tierärztlichen Tätigkeit nur gerade symbolisch wegen einer Übertretung verurteilt (act. B 1, S. 3). Dabei habe es verkannt, dass das ganze Verhalten, die ganze Tätigkeit des Beschuldigten darauf ausgerichtet gewesen sei, sich