a und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016 durch mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes sowie mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lagerung von Amorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter Wurst in der Tierarztpraxis).