86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG) sowie vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von abgelaufenen Heilmitteln und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG) wurde der Beschuldigte freigesprochen (act. B 2, Dispositiv Ziff. 3, S. 72). Schuldig gesprochen wurde der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m.