2.1.3 Würdigung durch das Kantonsgericht Die Vorinstanz hat das Verfahren hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) für sämtliche Delikte, welche vor dem 9. Juli 2015 begangen wurden, zufolge Verjährung eingestellt (act. B 2 E. 3.2.1, S. 32 f.). Vom Vorwurf der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (Art. 86 Abs. 1 lit.