Das was ihm vorgeworfen würde, seien Futtermittelergänzungsstoffe, keine Arzneimittel. Diese würden nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen (act. B 4/45, S. 10). Es gehe um Naturheilmittel. Er habe für einzelne Patienten Medikamente in Deutschland geholt, er hätte das wohl beim Zoll anmelden müssen, aber er habe alles in der Schweiz abgerechnet inkl. Mehrwertsteuer (act. B 4/45, S. 10 f.). Er habe gedacht, dass das für die einzelnen Medikamente für Einzelfälle zulässig sei. Er habe nicht auf Vorrat aus Deutschland Medikamente importiert. Er habe nur alles aus D. mitgenommen, als er die Praxis in D. aufgegeben habe, aber er habe nichts davon verwendet (act. B 4/45, S. 11).