B 4/45, S. 5). Er habe die Kunden immer informiert, dass er einen besonderen Impfstoff verwenden würde, welcher grössere Sicherheit biete und weniger gefährliche Begleiterscheinungen habe (act. B 4/45, S. 6). Dieser Impfstoff sei in der Schweiz nicht zugelassen gewesen. Er habe ihn nicht bei allen Kunden verwendet (act. B 4/45, S. 6). Er habe gezielt bei bestimmten Kunden diesen Impfstoff eingesetzt. Entscheidend sei der Zustand des Patienten gewesen.