Seine Behauptungen seien Schutzbehauptungen (act. B 4/10/2, S. 13). Der Beschuldigte habe gewerbsmässig gehandelt, da er systematisch unsorgfältig gehandelt habe, nachweislich auch abgelaufene Impfstoffe und in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel zu Therapiezwecken verwendet habe und daraus einen Teil seines Lebensunterhaltes bestritten habe (act. B 4/10/2, S. 15 ff.).