B 4/10/2, S. 8 f.), habe mit Berufskollegen aus dem Ausland einen In- und Export-Handel von Medikamenten betrieben, ohne eine entsprechende Bewilligung zu besitzen (act. B 4/10/2, S. 9 ff.), und habe Rechnungen zum Zwecke der Verschleierung manuell modifiziert (act. B 4/10/2, S. 12). Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass er keine Impfstoffe in die Schweiz importieren durfte und dass diese in der Schweiz auch nicht zugelassen gewesen seien, denn nur deshalb habe er die Impfungen mit seinem deutschen Praxisstempel visiert und Rechnungen manuell angepasst (act. B 4/10/2, S. 7 und 13). Seine Behauptungen seien Schutzbehauptungen (act.