Seite 10 vorgeworfen, dass er in der Schweiz vorgenommene Impfungen mit einem deutschen Praxisstempel visiert habe, obwohl seine Kleintierpraxis keine Niederlassung in Deutschland gehabt habe (act. B 4/10/2, S. 7 f.). DarĂ¼ber hinaus habe der Beschuldigte manuelle Modifikationen von Impfungen vorgenommen (act. B 4/10/2, S. 8 f.), habe mit Berufskollegen aus dem Ausland einen In- und Export-Handel von Medikamenten betrieben, ohne eine entsprechende Bewilligung zu besitzen (act.