Die von der Verteidigung beanstandeten Zeugeneinvernahmen wurden durch das Kantonsgericht wiederholt (act. B 2 E. 1.4, S. 10), womit die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt wurden (vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 715 und W OLFGANG W OHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9d zu Art. 147 StPO). 2. Materielles 2.1 Verletzung des Heilmittelgesetzes