Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneint (act. B 2 E. 1.3, S. 8 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung, das Anklageprinzip sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gewerbsmässigen Verletzung des Heilmittelgesetzes missachtet worden (act. B 22, S. 9 f.). Auf diese Rüge wird bei der Beurteilung des entsprechenden Straftatbestandes eingegangen (E. 2.1.8). 1.6 Teilnahmerechte