Gestützt auf einen Vergleich des bis Ende 2018 in Kraft stehenden Heilmittelgesetzes (aHMG) mit der zurzeit geltenden Version (HMG, SR 812.21) hat die Vorinstanz erwogen, dass das alte Recht das mildere im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) sei und deshalb zur Anwendung gelange (act. B 2 E. 1.2, S. 7 f.). Dagegen haben die Parteien keine Einwände erhoben, womit es bei den schlüssigen Feststellungen des Kantonsgerichts bleibt. Seite 9 1.5 Anklagegrundsatz