Das erstinstanzliche Urteil wurde der Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am 13. Januar 2021 zugestellt (act. B 4/96). Die Berufungserklärung vom 1. Februar 2021 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; act. B 1). 1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Staatsanwaltschaft verlangt - abgesehen von den Anordnungen betreffend den sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimitteln resp. den Buchhaltungsunterlagen - die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids (act. B 1). 1.4 Anwendbares Recht