b) Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine Anschlussberufung einzureichen (act. B 5). In der Folge liess der Beschuldigte Anschlussberufung einreichen (act. B 6). c) Am 10. Februar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung von RA BB. zur Kenntnis gebracht und ihr ebenfalls die Möglichkeit zur Einreichung eines schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrages und/oder einer schriftlichen Anschlussberufung eröffnet (act. B 7).