Seite 6 werden dem Beschuldigten zu einem Vierzigstel, d.h. zu CHF 709.10, auferlegt. Der Rest von CHF 27‘655.60 wird auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 6‘192.75 werden unter Vorbehalt der Rückforderung des Betrages von CHF 188.35 (1/40 des vollen Honorars nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO von CHF 7‘534.30, inkl. Barauslagen und MWST) auf die Staatskasse genommen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).