Mit Verfügung vom 2. September 2019 wurde die Einvernahme der Zeugen und das Einholen eines Arzneimittelberichts bei der Swissmedic angeordnet (act. B 4/52). Der Verteidiger erachtete mit Eingabe vom 13. September 2019 die Swissmedic als nicht zulässige Gutachterin, weil sie auch Anzeigeerstatterin sei (act. B 4/53). Am 28. Oktober 2019 wurden der Swissmedic diverse Fragen unterbreitet (vgl. dazu act. B 4/55). Am 28. November 2019 ging die Antwort der Swissmedic ein (act. B 4/56). Dazu nahm der Beschuldigte am 31. Januar 2020 Stellung (vgl. act.