Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, dem Beschuldigten bestimmte in Ziff. 1 des Beschlusses aufgeführte Gegenstände herauszugeben (act. B 4/B9). Am 1. Mai 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl (act. B 4/S43 = B 4/10/2). Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen diesen Strafbefehl (act. B 4/S44). B. Prozessgeschichte vor dem Kantonsgericht