In der Folge wurden diverse Untersuchungshandlungen seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Unter anderem erfolgte am 16. November 2015 eine Hausdurchsuchung in F. (Praxis des Beschuldigten) und G. (Wohnung des Beschuldigten; vgl. act. B 4/S9 und 4/S10). Gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2015 erhob der Beschuldigte Beschwerde (act. B 4/B1), welche vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden teilweise gutgeheissen wurde. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, dem Beschuldigten bestimmte in Ziff.