1. Die Berufung sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme der nachfolgenden Anträge zu bestätigen. 2. B. sei vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das HMG durch mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes freizusprechen; er sei ebenfalls freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das HMG durch mehrfache Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit Heilmitteln. 3. Es sei von der Ausfällung einer Busse abzusehen.