4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen wie folgt: Die Verfahrenskosten seien dem Ausgang des Verfahrens gemäss zu 39/40 dem Staat und zu 1/40 dem Beschuldigten zu überbinden; Der Beschuldigte sei für die Kosten der Verteidigung mit 39/40 der Kosten der privaten Verteidigung, d.h. CHF