3. B. sei der mehrfachen, z.T. fahrlässigen Übertretung des Heilmittelgesetzes gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. f, z.T. i.V.m. Abs. 3, schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von nicht über CHF 150.00 zu bestrafen, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens betrage die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage.