3. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von CHF 1'000.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen von 30 Tagen) angemessen zu bestrafen. 4. Die sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimittel seien gemäss der Ziff. 9 des Urteils des Kantonsgerichts einzuziehen und zu vernichten bzw. herauszugeben. 5. Die Buchhaltungsunterlagen seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 6. Die Verfahrenskosten seien vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen.