Die sichergestellten und beschlagnahmten Medikamente und Medizinalprodukte (Asservat Nr. 2013/181), welche abgelaufen (inkl. aller zwischenzeitlich abgelaufenen) und/oder nicht zugelassen seien, seien zu vernichten. Sämtliche beschlagnahmten und sichergestellten Buchhaltungsunterlagen - vorbehältlich sämtlicher eingezogener Unterlagen, welche in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang zur Ein- und Ausfuhr von Medikamenten und/oder in einem Zusammenhang mit C. stehen - seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft herauszugeben (Asservat Nr. 2013/182). im Berufungsverfahren: