2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die sichergestellten und beschlagnahmten Medikamente und Medizinalprodukte (Asservat Nr. 2013/181), welche abgelaufen (inkl. aller zwischenzeitlich abgelaufenen) und/oder nicht zugelassen seien, seien zu vernichten.