1. B. sei wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs, gewerbsmässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln sowie gewerbsmässiger Einführung von Arzneimitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen des HMG, begangen im Zeitraum vom 27. August 2010 bis am 5. Juli 2016, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 10 Tage) zu verurteilen.