Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 10. Januar 2023 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, R. Breu Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O1S 21 1 Sitzungsort Trogen Berufungsklägerin/Anschlussberufungs- Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden beklagte/Anklägerin vertreten durch: Staatsanwalt AA. Berufungsbeklagter/An- B. schlussberufungskläger/ Beschuldigter verteidigt durch: RA BB. Gegenstand mehrfacher Betrug, mehrfache Urkunden- fälschung, mehrfache gewerbsmässige Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (HMG) Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts SE2 18 13 vom 9. Juli 2020 Anträge a) der Staatsanwaltschaft, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. B. sei wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs, gewerbs- mässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln sowie ge- werbsmässiger Einführung von Arzneimitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen des HMG, begangen im Zeitraum vom 27. August 2010 bis am 5. Juli 2016, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 10 Tage) zu verurteilen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die sichergestellten und beschlagnahmten Medikamente und Medizinalprodukte (Asservat Nr. 2013/181), welche abgelaufen (inkl. aller zwischenzeitlich abgelaufe- nen) und/oder nicht zugelassen seien, seien zu vernichten. Sämtliche beschlagnahmten und sichergestellten Buchhaltungsunterlagen - vorbe- hältlich sämtlicher eingezogener Unterlagen, welche in einem mittelbaren oder un- mittelbaren Zusammenhang zur Ein- und Ausfuhr von Medikamenten und/oder in einem Zusammenhang mit C. stehen - seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft herauszugeben (Asservat Nr. 2013/182). im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. Juli 2020 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten B. sei bis auf die Ziffern 9 und 10 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen wegen - mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), - mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), - gewerbsmässiger Einführung von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG) sowie gewerbsmässiger Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG). 3. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von CHF 1'000.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen von 30 Tagen) angemessen zu bestrafen. 4. Die sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimittel seien gemäss der Ziff. 9 des Urteils des Kantonsgerichts einzuziehen und zu vernichten bzw. herauszugeben. 5. Die Buchhaltungsunterlagen seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 6. Die Verfahrenskosten seien vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. Seite 2 7. Auf eine Parteientschädigung sei zu verzichten. 8. Zu den bisher aufgelaufenen Kosten seien CHF 600.00 für die Vertretung der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren hinzuzurechnen. b) des Beschuldigten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. B. sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen. 2. B. sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. 3. B. sei der mehrfachen, z.T. fahrlässigen Übertretung des Heilmittelgesetzes gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. f, z.T. i.V.m. Abs. 3, schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von nicht über CHF 150.00 zu bestrafen, im Falle des schuldhaften Nicht- bezahlens betrage die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen wie folgt: Die Verfahrenskosten seien dem Ausgang des Verfahrens gemäss zu 39/40 dem Staat und zu 1/40 dem Be- schuldigten zu überbinden; Der Beschuldigte sei für die Kosten der Verteidigung mit 39/40 der Kosten der priva- ten Verteidigung, d.h. CHF 13‘143.80 (von 13‘480.80) zu entschädigen, und, zufolge der amtlichen Verteidigung ab 11. April 2019, es seien 39/40 der Kosten der amtli- chen Verteidigung, d.h. CHF 6‘037.95 auf die Staatskasse zu nehmen, und die Ge- samtentschädigung aus amtlicher Verteidigung in Höhe von CHF 6‘192.75 sei zu schützen, mit Überbindung von 1/40 auf den Beschuldigten. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme der nachfolgenden Anträge zu bestätigen. 2. B. sei vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das HMG durch mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes freizusprechen; er sei ebenfalls freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das HMG durch mehrfache Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit Heilmitteln. 3. Es sei von der Ausfällung einer Busse abzusehen. 4. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Seite 3 Sachverhalt A. Übersicht Der Beschuldigte besitzt eine deutsche Approbation als Tierarzt (act. B 4/V5) und betrieb eine Kleintierpraxis in D. Dazu war er auch in der Fortbildung von Tierärzten tätig. Ab 2010 tat er sich in E, mit einem Kollegen zusammen und baute gleichzeitig in F. eine Kleintierpraxis auf (act. B 4/45, S. 3). Die Swissmedic reichte am 12. Dezember 2014 Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein wegen Imports und Einsatzes des in der Schweiz nicht zugelassenen Tollwutimpfstoffes Virbagen canis LT (act. B 4/S1). Mit Verfügung vom 3. März 2015 eröffnete die Swissmedic ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und übergab das Verfahren der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden (vgl. Beilage zu act. B 4/S6). In der Folge wurden diverse Untersuchungshandlungen seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Unter anderem erfolgte am 16. November 2015 eine Hausdurchsuchung in F. (Praxis des Beschuldigten) und G. (Wohnung des Beschuldigten; vgl. act. B 4/S9 und 4/S10). Gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2015 erhob der Beschuldigte Beschwerde (act. B 4/B1), welche vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden teilweise gutgeheissen wurde. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, dem Beschuldigten bestimmte in Ziff. 1 des Beschlusses aufgeführte Gegenstände herauszugeben (act. B 4/B9). Am 1. Mai 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl (act. B 4/S43 = B 4/10/2). Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen diesen Strafbefehl (act. B 4/S44). B. Prozessgeschichte vor dem Kantonsgericht Am 13. Juni 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Kantonsgericht (Verfahren Nr. SE2 2018 10; act. 7). Das Kantonsgericht verfügte am 3. Juli 2018 die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Verfahren Nr. SE2 2018 10; act. 8). Mit Ergänzung vom 13. August 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit erneut an das Kantonsgericht (act. B 4/10/1). Am 3. September 2018 teilte der Verteidiger mit, dass der Beschuldigte schwer herzkrank sei und beantragte eine Verhandlung erst ab Ende Januar 2019 anzusetzen (act. B 4/11/1). Mit Vorladung vom 6. November 2018 wurde die Hauptverhandlung auf den 29. Januar 2019 angesetzt (act. B 4/15). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 beantragte der Verteidiger die Absetzung der Hauptverhandlung infolge gesundheitlicher Probleme seines Mandanten (act. B 4/18). Seite 4 Gemäss Mitteilung des Verteidigers vom 29. Dezember 2018 sei sein Mandant noch bis Mitte Januar in der Klinik in D. und danach in der REHA-Klinik in H. (act. B 4/22). Mit Vorladung vom 19. März 2019 wurde die Hauptverhandlung auf den 29. Mai 2019 festgesetzt (act. B 4/31/1). Da die Vorladung vom Beschuldigten nicht entgegengenommen worden war, wurde diese im Amtsblatt vom 26. April 2019 veröffentlicht (vgl. act. B 4/38). Am 29. Mai 2019 fand die Hauptverhandlung in Trogen statt und der Beschuldigte wurde befragt (act. B 4/44 und 4/45). In der Folge wurde ein Beweisbeschluss gefällt und mit Schreiben vom 6. Juni 2019 reichte der Verteidiger weitere Unterlagen ein und beantragte die Befragung der Zeugen I., J., K., L. und M. sowie die Einholung eines Gutachtens (vgl. act. B 4/49). Mit Verfügung vom 2. September 2019 wurde die Einvernahme der Zeugen und das Einholen eines Arzneimittelberichts bei der Swissmedic angeordnet (act. B 4/52). Der Verteidiger erachtete mit Eingabe vom 13. September 2019 die Swissmedic als nicht zulässige Gutachterin, weil sie auch Anzeigeerstatterin sei (act. B 4/53). Am 28. Oktober 2019 wurden der Swissmedic diverse Fragen unterbreitet (vgl. dazu act. B 4/55). Am 28. November 2019 ging die Antwort der Swissmedic ein (act. B 4/56). Dazu nahm der Beschuldigte am 31. Januar 2020 Stellung (vgl. act. B 4/58). Am 7. Mai 2020 wurden die Vorladungen für die Weiterführung der am 29. Mai 2019 begonnenen Hauptverhandlung verschickt, die Vorladungen für den zweiten Teil der Hauptverhandlung erfolgten auf den 9. Juli 2020 (vgl. act. B 4/62). Die amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2020 ab Gesuchseinreichung gewährt (vgl. act. B 4/69). Anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2020 in Trogen wurden die Zeugen I., K., L. und M. befragt (vgl. act. B 4/82). Der Beschuldigte war krankheitshalber nicht anwesend und wurde dispensiert (act. B 4/78). Das Urteil wurde tags darauf zugestellt (act. B 4/84). Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil vom 9. Juli 2020 angemeldet (act. B 4/85 und 4/86). Die Verteidigung reichte am 3. August 2020 ein Schreiben ein und wies auf die Verjährung hin (act. B 4/90). C. Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht fällte am 9. Juli 2020 folgendes Urteil (SE2 18 13): 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Betrugs wegen fehlender Prozessvoraussetzung/Verjährung definitiv eingestellt. Seite 5 2 Das Verfahren wird hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) für sämtliche Delikte begangen vor dem 9. Juli 2015 zufolge Verjährung definitiv einge- stellt. 3 B. wird frei gesprochen  vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)  vom Vorwurf der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelge- setzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG)  vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von abgelaufenen Heilmitteln und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG) 4 B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (HMG) im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016 durch  mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes  mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lage- rung von Amorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter Wurst in der Tierarztpraxis) 5. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz- weise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 47 und Art. 49 StGB). 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 20'580.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr CHF 37.00 Zeugengeld CHF 6‘192.75 Amtliche Verteidigung CHF 54.95 Auslagen CHF 28‘364.70 insgesamt, Seite 6 werden dem Beschuldigten zu einem Vierzigstel, d.h. zu CHF 709.10, auferlegt. Der Rest von CHF 27‘655.60 wird auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 6‘192.75 werden unter Vorbe- halt der Rückforderung des Betrages von CHF 188.35 (1/40 des vollen Honorars nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO von CHF 7‘534.30, inkl. Barauslagen und MWST) auf die Staatskasse genommen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF 13‘143.80 zugesprochen. 8. Rechtsanwalt BB. wird für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung mit CHF 6‘192.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt). 9. Die sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimittel Nr. 1-9, 13, 15, 17-18, 21, 23-24, 27-30, 31-36, 39-48, 51-54, 56-58, 60-62, 65, 67, 69, 72, 76, 80-85, 90-91, 95, 99, 101, 104-106, 109, 111, 113-115, 124, 126, 132-135, 137, 139, 143, 150, 151, 153-155, 159, 163-165, 168, 172, 176-179, 180-181, 185, 188, 189, 198, 199, 200, 201 202-204, 206- 211, 213-214, 215-217, 220 221, 223, 225, und W5 gemäss act. S23 werden eingezogen und vernichtet (Asservat Nr. 2013/181, act. S23/24). Die übrigen sichergestellten Produkte sind dem Beschuldigten herauszugeben (Asservat Nr. 2013/181). 10. Die Buchhaltungsunterlagen sind dem Beschuldigten vollständig herauszugeben (Asser- vat Nr. 2013/182). Seite 7 D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 9. Juli 2020, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 13. Januar 2021 erfolgte (act. B 4/96 und 4/97) erklärte Staatsanwalt AA. mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Berufung (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine Anschlussberufung einzureichen (act. B 5). In der Folge liess der Beschuldigte Anschlussberufung einreichen (act. B 6). c) Am 10. Februar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung von RA BB. zur Kenntnis gebracht und ihr ebenfalls die Möglichkeit zur Einreichung eines schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrages und/oder einer schriftlichen Anschlussberufung eröffnet (act. B 7). d) Mit Verfügung vom 26. April 2022 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren und beauftragte mit der Rechtsverbeiständung RA BB. (act. B 13). E. Hauptverhandlung vor Obergericht Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 8. November 2022 in Anwesenheit des Staatsanwaltes sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (act. B 26). Die Verfahrensbeteiligten verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (act. B 26, S. 13). Die Beratung führte das Obergericht am 10. Januar 2023 durch. Seite 8 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Auf die vorinstanzliche Erwägung 1.1 zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). 1.2 Rechtzeitigkeit der Berufung Das erstinstanzliche Urteil wurde der Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am 13. Januar 2021 zugestellt (act. B 4/96). Die Berufungserklärung vom 1. Februar 2021 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; act. B 1). 1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Staatsanwaltschaft verlangt - abgesehen von den Anordnungen betreffend den sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimitteln resp. den Buchhaltungsunterlagen - die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids (act. B 1). 1.4 Anwendbares Recht Gestützt auf einen Vergleich des bis Ende 2018 in Kraft stehenden Heilmittelgesetzes (aHMG) mit der zurzeit geltenden Version (HMG, SR 812.21) hat die Vorinstanz erwogen, dass das alte Recht das mildere im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) sei und deshalb zur Anwendung gelange (act. B 2 E. 1.2, S. 7 f.). Dagegen haben die Parteien keine Einwände erhoben, womit es bei den schlüssigen Feststellungen des Kantonsgerichts bleibt. Seite 9 1.5 Anklagegrundsatz Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneint (act. B 2 E. 1.3, S. 8 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung, das Anklageprinzip sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gewerbsmässigen Verletzung des Heilmittelgesetzes missachtet worden (act. B 22, S. 9 f.). Auf diese Rüge wird bei der Beurteilung des entsprechenden Straftatbestandes eingegangen (E. 2.1.8). 1.6 Teilnahmerechte Die von der Verteidigung beanstandeten Zeugeneinvernahmen wurden durch das Kantonsgericht wiederholt (act. B 2 E. 1.4, S. 10), womit die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt wurden (vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 715 und W OLFGANG W OHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9d zu Art. 147 StPO). 2. Materielles 2.1 Verletzung des Heilmittelgesetzes 2.1.1 Anklage Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die am Arbeitsort des Beschuldigten in F. am 16. November 2016 sichergestellten 110 in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel (act. B 4/10/2, S. 3). Ebenfalls sichergestellt worden seien 119 abgelaufene Arzneimittel. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, nicht zugelassene und/oder abgelaufene Arzneimittel verabreicht zu haben. Ferner wird ihm vorgeworfen, bei 30 sichergestellten Medikationsarten oder undefinierbaren Mitteln das Ablaufdatum abgekratzt, entfernt oder handschriftlich und irreversibel abgeändert zu haben, bzw. sei überhaupt kein Ablaufdatum vorhanden, dieses verschimmelt gewesen oder es sei beim Inhalt gänzlich unklar gewesen, was sich im entsprechenden Behältnis hätte befinden sollen. Im Kühlschrank des Behandlungsraumes, welcher der Medika- mentenaufbewahrung diente, sei zudem eine verfaulte Wurst sichergestellt worden (act. B 4/10/2, S. 4). Das zwingend gekühlt aufzubewahrende Medikament „Apomorphin N2“ sei ungekühlt im Operationszimmer vorgefunden worden. Zudem wird dem Beschuldigten Seite 10 vorgeworfen, dass er in der Schweiz vorgenommene Impfungen mit einem deutschen Praxisstempel visiert habe, obwohl seine Kleintierpraxis keine Niederlassung in Deutschland gehabt habe (act. B 4/10/2, S. 7 f.). Darüber hinaus habe der Beschuldigte manuelle Modifikationen von Impfungen vorgenommen (act. B 4/10/2, S. 8 f.), habe mit Berufskollegen aus dem Ausland einen In- und Export-Handel von Medikamenten betrieben, ohne eine entsprechende Bewilligung zu besitzen (act. B 4/10/2, S. 9 ff.), und habe Rechnungen zum Zwecke der Verschleierung manuell modifiziert (act. B 4/10/2, S. 12). Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass er keine Impfstoffe in die Schweiz importieren durfte und dass diese in der Schweiz auch nicht zugelassen gewesen seien, denn nur deshalb habe er die Impfungen mit seinem deutschen Praxisstempel visiert und Rechnungen manuell angepasst (act. B 4/10/2, S. 7 und 13). Seine Behauptungen seien Schutzbehauptungen (act. B 4/10/2, S. 13). Der Beschuldigte habe gewerbsmässig ge- handelt, da er systematisch unsorgfältig gehandelt habe, nachweislich auch abgelaufene Impfstoffe und in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel zu Therapiezwecken verwendet habe und daraus einen Teil seines Lebensunterhaltes bestritten habe (act. B 4/10/2, S. 15 ff.). Anhand der sichergestellten Menge an 110 nicht zugelassenen Arzneimitteln in unterschiedlicher Art und Menge bzw. 119 abgelaufenen Mitteln in unterschiedlicher Art und Menge sei ersichtlich, dass der Beschuldige auch inskünftig weiter mit unzulässigen Arzneimitteln habe praktizieren wollen. Dem Beschuldigten würden deshalb gewerbsmässige Sorgfaltspflichtverletzungen i.S.v. Art. 3 HMG vorgeworfen. 2.1.2 Vorbringen des Beschuldigten vor dem Kantonsgericht Der Beschuldigte deponierte, er sei in Europa als Tierarzt tätig gewesen. Er habe in ganz Europa chirurgische Eingriffe insbesondere bei Hunden und Katzen vorgenommen. Auch sei er als Zuchtgutachter tätig gewesen und habe in diesem Rahmen radiologische Überprüfungen vorgenommen (vgl. act. B 4/45, S. 3 f.). Er habe nie einzelne Tollwutimp- fungen gemacht, sondern Kombiimpfungen (act. B 4/45, S. 5). Er habe festgestellt, dass diese viel besser wirken würden. Eine solche Impfung habe vor 2009 CHF 90.00 gekostet und danach CHF 100.00 bis CHF 110.00 (act. B 4/45, S. 5). Er habe die Kunden immer informiert, dass er einen besonderen Impfstoff verwenden würde, welcher grössere Sicherheit biete und weniger gefährliche Begleiterscheinungen habe (act. B 4/45, S. 6). Dieser Impfstoff sei in der Schweiz nicht zugelassen gewesen. Er habe ihn nicht bei allen Kunden verwendet (act. B 4/45, S. 6). Er habe gezielt bei bestimmten Kunden diesen Impfstoff eingesetzt. Entscheidend sei der Zustand des Patienten gewesen. Es sei ihm klar, dass der Impfstoff in der Schweiz nicht zugelassen gewesen sei, aber er habe ausreichend oft erlebt, dass Kunden aus der Schweiz ins Ausland gefahren seien, um ihr Tier dort mit diesem Impfstoff behandeln zu lassen (act. B 4/45, S. 6 f.). Es seien aber nur Seite 11 ausgesuchte Patienten gewesen (act. B 4/45, S. 7). Medizinisch habe er nichts falsch gemacht. Er hätte medizinisch das Beste gewollt. Beispielsweise habe er bei einem Hund, welcher eine hochgradige Allergie gehabt habe, den nicht zugelassenen Impfstoff verwendet, weil Gentamicinzusätze sonst zu Problemen geführt hätten. Auch bei einer Knochenerkrankung wäre aus seiner Sicht Gentamicin schädlich gewesen, weshalb er den zugelassenen Kombinationsimpfstoff nicht empfohlen habe. Alle zugelassenen Kombinationsimpfungen hätten diesen Gentamicinzusatz. In der reinen Tollwutimpfung sei Gentamicin aber nicht drin. Wo die Impfungen der einvernommenen Zeugen resp. deren Haustiere stattgefunden hätten, könne er nicht mehr sagen, weil er nicht in seinen Computer schauen könne (act. B 4/45, S. 8). Sollte er einen Fehler gemacht haben, indem er zufälligerweise den deutschen Stempel gegriffen habe, so täte ihm das sehr leid. Bei der Reinigung der Praxis hätten Hilfskräfte nicht aufgepasst und draussen hingelegte Impfstoffe gereinigt und da sei der Aufkleber kaputt gegangen durch die Nitrolösung. Nur der Aufkleber sei zerstört worden, nicht der Impfstoff selbst. Er habe deshalb die passenden Nummern draufgeschrieben. Die Medikamente für die Praxis in F. habe er in der Schweiz bestellt (act. B 4/45, S. 9). Häufig Vetoquinol und Virbac. In Deutschland gebe es die Firma N., welche in der Schweiz eine Tochterfirma namens O. habe. Die Kosten bei der Tochterfirma seien doppelt bis das Zweieinhalbfache so hoch. Zwischen N. und O. habe er unterschieden. Aus Deutschland habe er nur den Impfstoff und Kleinstdinge wie beispielsweise einen Puder importiert. Das was ihm vorgeworfen würde, seien Futtermittelergänzungsstoffe, keine Arzneimittel. Diese würden nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen (act. B 4/45, S. 10). Es gehe um Naturheilmittel. Er habe für einzelne Patienten Medikamente in Deutschland geholt, er hätte das wohl beim Zoll anmelden müssen, aber er habe alles in der Schweiz abgerechnet inkl. Mehrwertsteuer (act. B 4/45, S. 10 f.). Er habe gedacht, dass das für die einzelnen Medikamente für Einzelfälle zulässig sei. Er habe nicht auf Vorrat aus Deutschland Medikamente importiert. Er habe nur alles aus D. mitgenommen, als er die Praxis in D. aufgegeben habe, aber er habe nichts davon verwendet (act. B 4/45, S. 11). Er habe genau Buch geführt, was er seit 2012 in seiner Praxis habe. Es gehe nicht um Anwendung, sondern damit für ihn aus der Masse eine Übersicht da sei. Er sei seit 40 Jahren Tierarzt, viele Medikamente seien vom Markt genommen worden und er brauche Erinnerungen, wo die Medikamente früher eingesetzt worden seien. Er habe seine Medikamente geordnet und er arbeite ja allein und wisse, welche Medikamente aktuell seien und welche nicht (act. B 4/45, S. 11 f.). Wenn er einen Fehler gemacht habe, tue es ihm leid. Er habe sich nicht bereichern wollen. Er habe auch niemanden betrügen wollen (act. B 4/45, S. 12). Er habe nur die Informationen und sein Wissen aktuell halten wollen. Wenn er die Medikamente angewendet hätte, hätte dies auf seinem Computer so gefunden werden können, weil im Zentralsystem ersichtlich sei, wann er welches Medikament verwendet habe. Seite 12 Zum Vorwurf vom 11. Mai 2013, wonach er das Medikament Baneocin und Solcoseryl Augengel aus der P.-Apotheke in Österreich im Gegenwert von € 51.40 erworben haben soll, führte er aus, dass es dieses Baneocin heute nicht mehr gäbe. Früher hätte es Nebacetin-Puder gegeben. Wenn er in Österreich Baneocin beziehe und in Deutschland anwende, sei das völlig legal. Er habe es nicht zum Verkauf eingekauft, sondern nur zur Anwendung bei Operationen. Wenn er dies im Endeffekt nicht an der Grenze angemeldet habe, dann sei das sein Fehler gewesen. Es sei ihm einfach auch zu dumm gewesen, an der Grenze einen Zettel auszufüllen für € 1.95 Baneocin und das Ganze hin und her zu machen. Im Endeffekt habe er es ja sowieso niemandem berechnet. Er sei davon ausgegangen, dass dies erlaubt sei, weil es Einzelteile gewesen seien. Genau gleich sei es für das Solcoseryl gewesen (vgl. act. B 4/45, S. 12 f.). 2.1.3 Würdigung durch das Kantonsgericht Die Vorinstanz hat das Verfahren hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) für sämtliche Delikte, welche vor dem 9. Juli 2015 begangen wurden, zufolge Verjährung eingestellt (act. B 2 E. 3.2.1, S. 32 f.). Vom Vorwurf der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG) sowie vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von abgelaufenen Heilmitteln und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG) wurde der Beschuldigte freigesprochen (act. B 2, Dispositiv Ziff. 3, S. 72). Schuldig gesprochen wurde der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016 durch mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes sowie mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lagerung von Amorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter Wurst in der Tierarztpraxis). 2.1.4 Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz nicht nur vorsätzlich, sondern auch gewerbsmässig waren und somit ein Vergehen vorliege (act. B 1, S. 2). Das Kantonsgericht habe den Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner illegalen tierärztlichen Tätigkeit nur gerade symbolisch wegen einer Übertretung verurteilt (act. B 1, S. 3). Dabei habe es verkannt, dass das ganze Verhalten, die ganze Tätigkeit des Beschuldigten darauf ausgerichtet gewesen sei, sich Seite 13 mit diesen Machenschaften das Fortkommen zu erleichtern. Vorliegend seien nicht einzelne unbedeutende Tathandlungen zu beurteilen, sondern ein über Jahre gepflegtes, systematisch geplantes und eingerichtetes Vorgehen, das im Widerspruch zu den Bestimmungen des Heilmittelgesetzes stehe. Dieses gezielte Verhalten habe denn auch zum Ziel gehabt, sich zusätzliche (illegale) Einkünfte zu beschaffen und sei in der Art und Weise, wie der Beschuldigte vorgegangen sei, als gewerbsmässig zu qualifizieren (act. B 1, S. 3 f.). Diese Gewerbsmässigkeit betreffe im Übrigen sämtliche Widerhandlungen, welche dem Beschuldigten im Umgang mit dem Heilmittelgesetz vorgeworfen würden, also sowohl die gerwerbsmässige illegale Einfuhr von Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG) als auch die gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG; act. B 1, S. 4). An Schranken ergänzte die Staatsanwaltschaft (act. B 20, S. 3), weil die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz als gewerbsmässig einzustufen seien, sei die Verjährung nicht bereits 2015 eingetreten, dies wäre bestenfalls im Jahr 2023 der Fall. 2.1.5 Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren Die Verteidigung bringt vor (act. B 6, S. 2), Gewerbsmässigkeit sei weder erstellt noch rechtsgenüglich angeklagt. Die Verwendung des qualitativ besseren, in der EU und weltweit zugelassenen Impfstoffes sei medizinisch indiziert gewesen und stelle mangels konkreter oder abstrakter Gefährdung von Tier oder Mensch keinen materiellen Verstoss gegen das HMG dar. Der Beschuldigte sei in Ziff. 4.1 des Urteils der "mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen" schuldig gesprochen worden. Sorgfaltspflichtverletzung sei definitionsgemäss Fahrlässigkeit. Der Beschuldigte könne das HMG fahrlässig verletzt haben, aber er könne es nicht vorsätzlich fahrlässig verletzt haben. Die Verteidigung nahm anlässlich der Berufungsverhandlung Bezug auf eine Aussage der Staatsanwaltschaft („dass dabei der Deliktsbetrag weder im Einzelfall noch in der Gesamtsumme exorbitant war, ergibt sich aus der Natur der Sache»; act. B 26, S. 8) und fragte sich, ob diese damit den Vorwurf der Gewerbsmässigkeit fallen lasse. Sogar wenn man der Staatsanwaltschaft folge, komme man auf eine Deliktssumme von weniger als CHF 1'000.00 in 8 Jahren. Nach Art. 7 Abs. 2 aTAMV sei es B. erlaubt gewesen, Arzneimittel in Kleinstmengen in die Schweiz einzuführen. Ob es in der Schweiz einen vergleichbaren Impfstoff gebe resp. wie hoch die Kosten bei einer Impfung in der Schweiz gewesen wären, ergebe sich aus der Anklage nicht. Der Beschuldigte habe durch die Kombiimpfungen keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt act. B 26, S. 9 f.). Frau Q. habe überhaupt keine Katze (act. B 26, S. 10). Ein Tierarzt dürfe einen Kleber manuell Seite 14 verändern; massgeblich sei der Eintrag, eine Kleberpflicht gebe es nicht (act. B 22, S. 4). Um dem Beschuldigten ein gewerbsmässiges Vorgehen nachweisen zu können, wäre wichtig zu wissen, wie hoch der Einkaufspreis des Medikamentes in Deutschland sei, was ein vergleichbares Medikament in der Schweiz kosten würde, was zu welchem Preis wem verrechnet worden sei, was andere Tierärzte verrechnen würden etc. Und all das wäre in Relation zum Gesamtumsatz und zum Einkommen der Jahre 2010 bis 2015 zu setzen (act. B 22, S. 9). Diesbezüglich werde der Anklagegrundsatz verletzt resp. nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass Gewerbsmässigkeit gegeben sei (act. B 22, S. 10). Die Strafbarkeitsvoraussetzung der konkreten Gefährdung sei nicht gegeben, ebenso wenig ein Vorsatz (act. B 22, S. 10 f.). B. habe den Hunden R. und S. den Tollwutimpfstoff Virbagen Canis LT zwar durchaus mit Wissen und Willen verabreicht, habe dadurch aber keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen; sein Handeln sei nämlich von Art. 7 Abs. 2 aTAMV abgedeckt gewesen (act. B 22, S. 11). Entweder gebe es also einen Rechtsfertigungsgrund (nämlich Art. 7 Abs. 2 aTAMV) oder es habe ein Irrtum vorgelegen, und B. wäre nach seinen Vorstellungen zu beurteilen gewesen (Art. 13 StGB). Das Letztere würde indes höchstens eine fahrlässige Handlung darstellen (act. B 22, S. 12). Wenn B. fahrlässig gehandelt habe, sei Art. 87 Abs. 3 aHMG anwendbar. Hier scheitere eine Verurteilung daran, dass eine gegenüber dem Strafbefehl vom 1. Mai 2018 abweichende rechtliche Würdigung nach Art. 344 StPO vorab hätte mitgeteilt werden müssen, was nicht geschehen sei. Eine fahrlässige Tatbegehung sei somit nicht angeklagt, bei einer allfälligen Verurteilung wäre das rechtliche Gehör verletzt. 2.1.6 Rechtsgrundlagen 2.1.6.1 Das Heilmittelgesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 1 HMG und Art. 1 aHMG). Das Gesetz gilt für den Umgang mit Heilmitteln, insbesondere für die Herstellung und das Inverkehrbringen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a aHMG, Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG). Wer mit Heilmitteln umgeht, muss alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird (Art. 3 aHMG und Art. 3 Abs. 1 HMG). Massgebend für die Einstufung als Arzneimittel resp. Medizinprodukt ist die jeweilige Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 HMG und aHMG (act. B 4/S24, S. 1. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a aHMG sind Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte. Der Bundesrat kann Medizinprodukte, die zur Seite 15 Anwendung an Tieren oder zur veterinärmedizinischen Diagnostik bestimmt sind, vom Geltungsbereich ausnehmen (Art. 2 Abs. 2 aHMG und auch Art. 2 Abs. 2 HMG). Wer verwendungsfertige Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe gewerbsmässig einführt, benötigt eine Bewilligung des Instituts (Art. 18 Abs. 1 lit. a aHMG; im geltenden Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG steht anstatt „gewerbsmässig“ das Wort „berufsmässig“). Verwendungsfertig ist ein Arzneimittel, wenn es in der endgültigen Form, wie das Produkt an die Konsumenten abgegeben wird, vertrieben wird (siehe Botschaft zum HMG, BBl 1999, 3495). Allerdings kann der Bundesrat Ausnahmen von der Bewilligungspflicht erlassen für Medizinalpersonen, die grenzüberschreitend tätig sind (Art. 18 Abs. 3 aHMG; auch geltendes Recht Art. 18 Abs. 3 lit. a HMG). Auch kann der Bundesrat besondere Bestimmungen für die Einfuhr erlassen (vgl. Art. 20 aHMG und geltender Art. 20 HMG). Die vom 1. Januar 2002 bis 1. Januar 2019 geltende Arzneimittelverordnung (aVAM) regelte u.a. die Zulassung verwendungsfertiger Arzneimittel und die Vertriebsbeschränkungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und d aVAM). Die im gleichen Zeitraum geltende Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (aAMBV) regelte u.a. die Einfuhr von Arzneimitteln, welche bewilligungspflichtig sind (Art. 1 lit. c i.V.m. Art. 7). Gemäss Art. 9 Abs. 2 aAMBV müssen die Arzneimittel in Übereinstimmung mit den Regeln der „Guten Vertriebspraxis“ (GDP) nach Anhang 2 vermittelt werden und diese Regeln gelten sinngemäss auch für Tierarzneimittel und für nicht verwendungsfertige Arzneimittel. Gemäss Art. 11 aAMBV dürfen Tierärzte, die im Rahmen der geltenden staatsvertraglichen Abkommen ihren Beruf beidseits der Grenze ausüben, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen ohne Bewilligung ein- oder ausführen, sofern dies für die Ausübung ihres Berufes unabdingbar ist. Die kleine Menge umfasst gemäss konstanter Rechtsprechung den Bedarf für etwa einen Monat (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8707/2010 vom 8. März 2013 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4528/2016 vom 13. September 2017 E. 4.3. m.w.H.). Nach Art. 36 Abs. 1 lit. c aAMBV dürfen Einzelpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in den für den Eigengebrauch erforderlichen Mengen einführen, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet auf immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Medizinalpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in kleinen Mengen einführen, sofern dies zur Behandlung einer bestimmten Patientin oder eines bestimmten Patienten geboten ist und sie über eine entsprechende Bewilligung des Instituts im Einzelfall verfügen. Betrifft die Einfuhr nach Abs. 2 immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch, so ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die zuständige Bewilligungsbehörde (Art. 7 Abs. 3 Tierarzneimittelverordnung, TAMV, SR. 812.212.27). Art. 4 Abs. 1 lit. e aHMG Seite 16 (entsprechend auch im geltenden HMG) definiert, was der Gesetzgeber unter „Vertreiben“ versteht: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels mit Ausnahme des Abgebens. 2.1.6.2 Nach Art. 86 Abs. 1 aHMG wird, sofern keine schwere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu CHF 200‘000.00 bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich: a. Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzt; b. Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt; c. Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein; d. beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht oder die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht verletzt; e. Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt; f. die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt oder g. am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht. Mit dem Begriff der Zulassung bezeichnet das HMG die förmliche behördliche Erlaubnis, ein bestimmtes Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr zu bringen (BORIS KREIT, Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, Leitfaden für die Praxis, 2016, S. 14). Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG stellt die Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln unter Strafe. Die in Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG geregelte Tatbestandsvariante bezieht sich auf die generelle Sorgfaltspflicht nach Art. 3 aHMG (ebenso Art. 3 Abs. 1 HMG). Wer mit Heilmitteln umgeht, muss gemäss Art. 3 aHMG (und Art. 3 Abs. 1 HMG) alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. Für darüberhinausgehende Ausführungsvorschriften ist Art. 87 Abs. 1 lit. g aHMG zu beachten (BENEDIKT A. SUTER, in: Basler Kommentar zum HMG, 2006, N. 18 zu Art. 86 aHMG). Gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. g aHMG wird bestraft, wer gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Die Sorgfaltspflicht nach Art. 3 aHMG (und Art. 3 Abs. 1 HMG) wird für die Abgabe und Verschreibung von Arzneimitteln in Art. 26 aHMG näher konkretisiert (Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, BBl 1999 3487; URS JAISLI, in: Basler Kommentar zum HMG, 2006, N. 63 zu Art. 3 aHMG). Nach Art. 26 Abs. 1 aHMG müssen bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln die anerkannten Regeln der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden. Was unter dem Begriff der anerkannten Regeln der medizinischen und Seite 17 der pharmazeutischen Wissenschaften zu verstehen ist, wird im Heilmittelgesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach besonderen Normen, die ein bestimmtes Verhalten gebieten. Dies gilt auch für allgemein anerkannte Verhaltensregeln, die von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen, so das Bundesgericht (vgl. BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 255 E. 4.2.3; 130 IV 7 E. 3.3). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Verordnungsbestimmungen für sich alleine gemäss dem Legalitätsprinzip ausreichend sein können für eine strafrechtliche Verurteilung, wenn sie genügend klar formuliert sind (KREIT, a.a.O., S. 31 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2010 vom 16. September 2010 E. 6.3). Der Ansicht, wonach Sorgfaltspflichten nur dann gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafrechtlich sanktioniert werden können, wenn sie im HMG verankert sind und Wi- derhandlungen gegen Ausführungsvorschriften ohne Übertretungsnorm nur im Rahmen der Verwaltungsmassnahmen (Art. 66 HMG) sanktionierbar seien, wird nicht gefolgt (diese Meinung wurde vertreten im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Oktober 2015, E. 3b/dd [ST.2014.111] und bei SUTER, a.a.O., N 37 zu Art. 87 HMG). 2.1.6.3 Art. 87 aHMG mit dem Randtitel „Übertretungen“ bestraft mit Haft oder Busse bis zu CHF 50‘000.00 wer vorsätzlich a. Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen; b. gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst; c. Meldepflichten verletzt; d. Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt; e. die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches verletzt sind; f. die Tatbestände nach Artikel 86 Absatz 1 erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird; g. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu CHF 100‘000.00 bestraft (Art. 87 Abs. 2 aHMG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 bestraft (Art. 87 Abs. 3 aHMG). Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar (Art. 87 Abs. 4 aHMG). Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren (Art. 87 Abs. 5 aHMG). In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden (Art. 87 Abs. 6 aHMG). Seite 18 2.1.6.4 Der Vergehenstatbestand von Art. 86 aHMG setzt im Unterschied zum Übertretungs- tatbestand nach Art. 87 aHMG die konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen voraus (vgl. dazu BGE 135 IV 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2015 vom 14. Juli 2015 E. 1.2.1). Im geltenden Art. 86 HMG wird diese konkrete Gefährdung nicht mehr verlangt. Mit der Änderung dieser Strafbestimmung reagierte der Gesetzgeber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Vergehenstatbestand von Art. 86 aHMG nur erfüllt war, wenn durch die Tathandlung nachweislich tatsächlich ein Mensch konkret gefährdet wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2015 vom 14. Juli 2015 E. 1.2.2). Das Bundesgericht hielt auch fest, dass dieser Nachweis schwierig zu erbringen sei. 2.1.6.5 Nach Art. 7 Abs. 1 der alten Tierarzneimittelverordnung (aTAMV, SR 812.212.27) bedarf die Einführung eines nicht zugelassenen Medikaments einer Bewilligung. Die Regelung von Art. 7 Abs. 1 aTAMV ist nur für Nutztiere anwendbar (vgl. act. B 4/42), d.h. vorliegend nicht von Bedeutung. Für die Behandlung eines bestimmten Heimtiers oder einer bestimmten Heimtiergruppe darf eine Medizinalperson, die über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt, ohne Bewilligung Arzneimittel in kleinen Mengen einführen, die in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen sind, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist (Art. 7 Abs. 2 aTAMV). Eine Medizinalperson, die gestützt auf staatsvertragliche Regelungen in der Schweiz tätig ist, darf Arzneimittel nur im Rahmen dieser Verordnung anwenden oder abgeben (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 aTAMV). Soweit sie staatsvertraglich dazu befugt ist, darf sie nur Arzneimittel, die in ihrem Herkunftsland oder in der Schweiz zugelassen sind, und nur im Rahmen eines Bestandesbesuchs (Art. 10 Abs. 1) anwenden oder abgeben (Art. 7 Abs. 5 Satz 2 aTAMV). 2.1.6.6 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). 2.1.7 Massgebender Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt wiedergeben hat (act. B 1, S. 2) und auch seitens des Beschuldigten wird die Seite 19 Darstellung des Sachverhaltes im angefochtenen Urteil nicht beanstandet (act. B 6 und B 26, S. 10). Auch nach Auffassung des Obergerichts hat das Kantonsgericht den Sachverhalt im Urteil vom 9. Juli 2020 (act. B 2 E. 3.1, S. 19-32) umfassend und sorgfältig dargestellt. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.8 Rechtliche Würdigung In casu geht es nicht um die Gefährdung von Menschen (act. B 2 E. 3.1 und E. 2.1.7). Gemäss den Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen (E. 2.1.6.3) sind somit einzig Übertretungen zu beurteilen, sofern keine gewerbsmässige Tatbegehung vorliegt. Verjährung Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sollen in den Jahren 2010 - 2016 begangen worden sein (act. B 4/10/2), mithin unter Geltung des alten Heilmittelgesetzes. Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2 E. 3.2.1, S. 32 f.), das zum Tatzeitpunkt geltende Heilmittelgesetz habe festgehalten, dass eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung in fünf Jahren verjähren (Art. 87 Abs. 5 aHMG). Art. 86 aHMG habe unter dem Randtitel „Vergehen“ und Art. 87 aHMG unter dem Randtitel „Übertretungen“ gestanden. Ab 1. Januar 2007 seien die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 StGB zu interpretieren bzw. umzurechnen, so die Fussnote im Gesetzestext. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, würden gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB bis zur Anpassung an die spezialgesetzlichen Vorschriften um die ordentliche Dauer verlängert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verjährten Übertretungen gemäss Heilmittelgesetz entgegen der sich aus Art. 87 Abs. 5 HMG i.V.m. Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB ergebenden Regelung nicht in zehn Jahren, sondern in sieben Jahren (BGE 139 IV 62 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen; 142 IV 276 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_374/2008 vom 27. November 2008 E. 5.4). Mit der HMG-Revision vom 1. Januar 2019 seien Art. 86 und 87 HMG angepasst worden. Gemäss geltendem Art. 87 Abs. 5 HMG verjähre eine Übertretung in fünf Jahren. Da das für den Beschuldigten mildere Gesetz zur Anwendung gelangen müsse, betrage die Verjährungsfrist vorliegend fünf Jahre. Auch die Swissmedic vertrete die Auffassung, dass vorliegend die neue fünfjährige Verjährungsfrist zur Seite 20 Anwendung gelange (vgl. act. B 4/56/1, S. 1). Die Verjährung beginne mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführe (Art. 98 lit. a StGB) resp. mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführe (lit. b). Massgebend für das Ende der Verfolgungsverjährung sei der Tag, an dem das erstinstanzliche Urteil gefällt werde, also der 9. Juli 2020. Das Verfahren hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) sei somit für sämtliche Taten begangen vor dem 9. Juli 2015 zufolge eingetretener Verjährung definitiv einzustellen. Dieser zutreffenden Beurteilung gibt es nach Auffassung des Obergerichts nichts hinzuzufügen. Korrekt sind auch die Ausführungen, wonach gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils am 9. Juli 2020 keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten konnte (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Einführen/Inverkehrbringen/Verschreiben von Arzneimitteln ohne Zulassung Das Kantonsgericht hat es für erstellt erachtet, dass der Beschuldigte Bestellungen im Ausland tätigte und in Deutschland und Österreich Arzneimittel einkaufte. Aus den Rechnungen der Kunden gehe hervor, dass er diese auch an Endverbraucher in der Schweiz abgegeben habe (act. B 2 E. 3.2.2, S. 33). Grundsätzlich dürfen auf dem Schweizer Markt nur Arzneimittel vertrieben und abge- geben werden, die zugelassen sind. Die behördliche Zulassung von Arzneimitteln ist in Art. 8 ff. HMG geregelt. Produkte, für welche die Übereinstimmung mit dem Heilmittelrecht nicht einzelfallweise im Rahmen eines schweizerischen Zulassungsverfahrens behördlich bestätigt worden ist, gelten nicht als zugelassene Arzneimittel - ungeachtet dessen, ob sie im Ausland zugelassen sind oder ob in der Schweiz ein (ähnliches) Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff bereits zugelassen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4528/2016 vom 13. September 2017 E. 3.2). Eine Zulassung gemäss Art. 9 Abs. 1 HMG resp. Art. 9 aHMG ist grundsätzlich für sämtliche in der Schweiz in Verkehr zu bringenden Arzneimittel erforderlich. Gemäss Art. 18 Abs. 1 aHMG (und auch geltendes HMG) benötigt eine Bewilligung des Instituts, wer gewerbsmässig verwendungsfertige Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt (lit. a). Gemäss Art. 20 Abs. 1 aHMG (und auch geltendes HMG) dürfen Arzneimittel nur dann eingeführt werden, wenn sie in der Schweiz zugelassen oder nicht zulassungspflichtig sind. Seite 21 Gestützt auf das HMG hat der Bundesrat am 18. August 2004 die Tierarzneimittelver- ordnung (TAMV) erlassen. Die Einführung eines ausländischen Präparats ist nur nach den Bestimmungen von Art. 36 AMBV und Art. 7 TAMV zulässig (act. B 4/S21, S. 2). Vorliegend ist u.a. Art. 7 Abs. 2 aTAMV zu beachten, wonach für die Behandlung eines bestimmten Heimtiers oder einer bestimmten Heimtiergruppe eine Medizinalperson, die über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt, ohne Bewilligung Arzneimittel in kleinen Mengen einführen darf, die in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen sind, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist. Gemäss der Vorinstanz (act. B 2 E. 3.2.2.1, S. 34) ist das Verhalten des Beschuldigten demnach nur strafbar, wenn das Arzneimittel nicht für die Behandlung eines bestimmten Heimtieres eingeführt wurde oder wenn ein (hier müsste es kein heissen) alternativ einsatzbares Arzneimittel in der Schweiz zugelassen ist. Die Swissmedic bestätige nur für „Tolfédine 6 mg“ und „Lasix, 2ml“, dass in der Schweiz kein alternatives Arzneimittel zugelassen sei (vgl. act. B 4/56/1, S. 3). Es frage sich demnach, ob der Beschuldigte die übrigen Arzneimittel auf Vorrat eingekauft oder ob er sie für die Behandlung eines bestimmten Heimtieres beschafft habe. Die grosse Menge, der beim Beschuldigten vorgefundenen in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel, lasse darauf schliessen, dass diese nicht nur für ein bestimmtes Heimtier bzw. bestimmte Heimtiere bestimmt gewesen sein konnten. Diese Einschätzung überzeugt und diese ist im Folgenden auch der Beurteilung durch das Obergericht zugrunde zu legen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 11 aAMBV dürfen Tierärzte, die im Rahmen der geltenden staatsver- traglichen Abkommen ihren Beruf beidseits der Grenze ausüben, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen ohne Bewilligung ein- oder ausführen, sofern dies für die Ausübung ihres Berufes unabdingbar ist. Die kleine Menge umfasst gemäss Rechtsprechung den Bedarf für einen Monat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8707/2010 vom 8. März 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Kantonsgericht erachtet Art. 11aAMBV vorliegend als anwendbar, da der Beschuldigte als deutscher Tierarzt beidseits der Grenze als Tierarzt zugelassen war. Die Staatsanwaltschaft mache keine Ausführungen zum Bedarf eines Monats. Die grosse Menge, der beim Seite 22 Beschuldigten vorgefundenen in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel, lasse aber darauf schliessen, dass diese nicht nur den Bedarf für einen Monat abdecken würden. Dem kann das Obergericht sich ebenfalls vollumfänglich anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER9, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 36 Abs. 1 aAMBV dürfen Einzelpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in den für den Eigengebrauch erforderlichen Mengen einführen, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet auf immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Medizinalpersonen verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in kleinen Mengen einführen, sofern dies zur Behandlung einer bestimmten Patientin oder eines bestimmten Patienten geboten ist und sie über eine entsprechende Bewilligung des Instituts im Einzelfall verfügen. Betrifft die Einfuhr nach Abs. 2 immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch, so ist das Bundesamt für Veterinärwesen die zuständige Bewilligungsbehörde. Die Einfuhr immunologischer Arzneimittel mit Ausnahme der Allergene bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV; Art. 7 Abs. 3 aTAMV). Als immunbiologische Arzneimittel werden von der Swissmedic die Produkte mit den Nr. 56 (Feliserin PRC 4 ml), 57 (Stagloban SHP 5 ml), 69 (Artuvetrin 10ml) und 72 (Allergenextrakt Synlab) gemäss Liste in act. B 4/S23 bezeichnet (act. B 4/S24 und B 4/S23). Da der Beschuldigte keine Bewilligung gemäss Art. 7 Abs. 3 aTAMV hatte, wäre die Einfuhr strafbar. Gemäss der Vorinstanz frägt es sich aber, ob der Beschuldigte diese immunologischen Arzneimittel selbst in die Schweiz importierte resp. wie er in deren Besitz gekommen sei. Sie ging deshalb davon aus, dass ein strikter Beweis dafür fehle, dass der Beschuldigte die bei ihm vorgefundenen und sichergestellten immunbiologischen Arzneimittel Feliserin PRC 4 ml, Stagloban SHP 5 ml, Artuvetrin 10ml, und Allergenextrakt Synlab importiert habe. Es sei unklar, wie er in deren Besitz gekommen sei. Allein der Besitz dieser Präparate sei nicht strafbar. Im Zweifel sei von dem für den Beschuldigten vorteilhafteren Tatbestand auszugehen und er sei somit vom Vorwurf der Einfuhr immunologischer Arzneimittel freizusprechen. Der Strafbefehl (act. B 4/10/2, S. 17 f.) resp. die Überweisung und Ergänzung desselben vom 13. August 2018 (act. B 4/10/1) enthält keine Ausführungen zu den oben erwähnten immunbiologischen Arzneimitteln. Auch das Obergericht hält es nicht als erwiesen, dass Seite 23 der Beschuldigte die Immunbiologischen Arzneimittel in die Schweiz eingeführt hat (Art. 10 Abs. 3 StPO) und er ist vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Was die von Swissmedic bestätigten Arzneimittel angeht (vgl. act. B 4/S24, S. 2) hat das Kantonsgericht den Einwand des Beschuldigten, es handle sich nicht um Arzneimittel, sondern um Futterergänzungsstoffe, zu Recht als nicht stichhaltig beurteilt. Ebenso wenig wie die Vorinstanz erachtet das Obergericht die Befragung von C. und seiner Ehefrau, von Frau T. in D., Frau U. und Herr und Frau V. als erforderlich (vgl. act. B 4/44, S. 6 und 4/80, S. 2). Namentlich ist nicht klar, wozu diese Zeugen befragt werden sollen. Zu den entscheidenden Fragen, ob die bestellten und eingeführten Produkte in der Schweiz unter das Heilmittelgesetz fallen und ob der Beschuldigte sie nur für ganz bestimmte Patienten benötigte, können diese Personen keine Aussage machen. Sie können auch nicht bezeugen, wieviel von welchen Arzneimitteln der Beschuldigte insgesamt in die Schweiz importierte. Sie könnten lediglich bezeugen, was er bei ihnen bestellte, was jedoch bereits aus den Akten hervorgeht. Anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich der anklagerelevante Sachverhalt erstellen und weitere Beweisabnahmen sind nicht notwendig, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die beantragten Beweisabnahmen verzichtet hat. Abgeben im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c aHMG ist das Übertragen eines Heilmittels an den Endverbraucher (vgl. dazu BGE 141 IV 279 E. 1.3.3). Gemäss dem Kantonsgericht geht aus den Rechnungen der Kunden hervor, dass der Beschuldigte diese an Endverbraucher in der Schweiz abgab (act. B 2 E. 3.2.2.5, S. 36). Dieses sieht es sodann als belegt an, dass der Beschuldigte 14 Impfungen an Haustieren mit Virbagen canis vornahm. Das Impfen respektive das Abgeben des nicht zugelassenen Impfstoffs sei als Inverkehrbringen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b aHMG zu betrachten. Die im Strafbefehl unter Ziff. 5/1-16.5/16.7.-16.13 vorgeworfenen Verletzungen des HMG seien verjährt, insbesondere die Anwendung von Strophanin (30. Juni 2011 und 10. Juni 2012) und die Anwendung von Crataegus (22. Mai 2013), weshalb lediglich noch die Anwendung des Arzneimittels Virbagen zwischen dem 28. August 2008 und 27. August 2015 verbleibe. Nicht verjährt seien lediglich die Impfungen der Hunde R. und S. von Herr und Frau L. mit einem nicht zugelassenen Impfstoff am 27. August 2015 (act. B 4/4.7) resp. 31. Juli 2015 (act. B 4/4.8). Mit der Verwendung des nicht zugelassenen Impfstoffes bei den beiden Hunden habe der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. b aHMG zwei Mal und nicht mehrfach erfüllt, wie das Kantonsgericht annahm (act. B 2 E. 3.2.2.5, S. 36), denn bei den erwähnten Kopien in act. B 4/4.8 geht es zwei Mal um exakt dasselbe. Seite 24 Diesen zutreffenden Ausführungen gibt es nach Ansicht des Obergerichts nichts hinzuzufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte sich mit der Frage an Frau und Herr C. am 11. September 2015, ob er den Virbac-Impfstoff schon bestellt habe, er komme am Mittwoch vorbei wegen seines Reflotrongerätes (act. B 4/1.3., Position 78; act. B 4/1.4, Position 20), des Imports eines nicht zugelassenen Impfstoffes schuldig gemacht hat. Das Kantonsgericht hat erwogen, gemäss den Akten habe der Beschuldigte am 16. September 2015 „Virbac: 10x T/SHL/PPi-Impfstoff“ für 45 € (s. act. B 4/1.4, Position 1) verbucht. Die Heilmittelqualifikation sei bestätigt für „Virbagen canis SHAPPi/LT 1 ml“ (Nr. 58 von act. B 4/S23), „Virbagen canis L 1 ml“ (Nr. 60) und “Virbagen canis SHAPPi 1 ml” (Nr. 61). Sichergestellt worden seien 11 Kombiimpfungen von Nr. 58 (siehe act. B 4/S23). Diese Indizien würden genügen, den Import durch den Beschuldigten rechtsgenüglich nachzuweisen. Allerdings bleibe ungeklärt, ob die erforderliche Menge für den strafbaren Import erreicht sei und ob ein alternatives Produkt in der Schweiz zugelassen sei, denn der Import von kleinen Mengen sei straflos, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen sei (vgl. Art. 7 Abs. 2 aTAMV). Dieser Nachweis fehle, weshalb keine Verurteilung erfolgen könne. Auch dieser Beurteilung kann das Obergericht sich vorbehaltlos anschliessen. Weiter hat das Kantonsgericht zu Recht festgestellt, es könne offengelassen werden, wie es sich mit den Präparaten verhalte, welche nicht auf der Liste act. B 4/S23 verzeichnet seien und für die die Bestätigung der Swissmedic fehle, dass es sich um Arzneimittel handle, da jene Behandlungen/Anwendungen allesamt verjährt seien. Zum Vorwurf, dass der Beschuldigte die Katze von W. am 14. März 2016 mit einem nicht zugelassenen Impfstoff behandelt haben soll (act. B 4/10/2, S. 6), hielt die Vorinstanz fest, dass sich aufgrund der Akten nicht überprüfen lasse, ob überhaupt ein Impfstoff verabreicht worden sei (und demnach auch nicht, ob es sich um einen zugelassenen Impfstoff gehandelt habe), weshalb der Sachverhalt nicht genügend erstellt sei (vgl. dazu act. B 4/4.11 und act. B 4/1.3., Position 90; act. B 2 E. 3.2.2.8, S. 37). Da die Anklage selbst davon ausgeht, dass sich die Impfung nicht verifizieren lässt und der angegebene Impfstoff gemäss Herstellerangaben überhaupt nicht existiert (act. B 4/10/2, S. 6), ist diese Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Der Verweis auf die Impfung der Katze von Seite 25 Q. ist unbehelflich und findet in den Akten keine Stütze (dort sind nur die Heimtierpässe für die Hunde von Q. zu finden; act. B 4/4.14 und 4/4.15). Sorgfaltspflichten Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Sorgfaltspflicht nach den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen zu beurteilen ist, ist korrekt. Zunächst hat das Kantonsgericht erwogen, nach dem Kontrollhandbuch über die Kontrolle von tierärztlichen Privatapotheken des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/rechts--und-vollzugsgrund- lagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/kontrollhandbuecher.html) dürften keine fremden Gegenstände wie zum Beispiel Lebensmittel im Arzneimittelkühlschrank gelagert werden. Dies sei auch dem Faktenblatt von Swissmedic zur Aufbewahrung von Arzneimitteln zu entnehmen und der Richtlinie zum sorgfältigen Umgang mit Tierarzneimitteln der Gesellschaft Schweizer Tierärzte und Tierärztinnen (GST-RL). Durch das Aufbewahren einer (verschimmelten) Wurst im Praxiskühlschrank (Hausdurchsuchung vom 16. November 2015, act. B 4/3.5, Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände, Position 74), habe der Beschuldigte die Sorgfaltspflichten eines Tiermediziners verletzt. Auch das Obergericht erblickt im festgestellten Sachverhalt (verschimmelte Wurst im Arzneimittelkühlschrank) eine Verletzung der Sorgfaltspflichten eines Tierarztes. Der Beschuldigte bemerkte dazu Schranken (act. B 26, S. 5), er habe beruflich eine Woche in Norddeutschland verbracht. Die Wurst habe er vorher in den Kühlschrank gelegt. Er sei an dem Tag zurückgekommen, als die Untersuchung stattgefunden habe und sei nicht dazu gekommen, die Wurst zu entfernen. Der Einwand des Beschuldigten ist nicht geeignet, diesen zu entlasten, da es sich nach seinen eigenen Angaben um eine geplante, längere Abwesenheit handelte und er deshalb verpflichtet gewesen wäre, verderbliche Produkte, konkret die Wurst, vor seiner Abreise aus dem Arzneimittelkühlschrank zu entfernen. Im Operationszimmer wurde ungekühltes "Apomorphin N2" sichergestellt (act. B 4/1.2 Position 211). Dies ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass dieses Arzneimittel gekühlt hätte aufbewahrt werden müssen. Der Beschuldigte sagte, dass er grundsätzlich Apomorphin seit Anfang der 2000er Jahre nicht mehr benutze, weil es zu viele Nebenwirkungen habe (act. B 4/45, S. 24). Er habe es als Demonstrationsobjekt für ein ungeeignetes Medikament für Kleintiere vorrätig. Es sei auch abgelaufen gewesen; das stehe in seiner Überwachungsliste so drin. Die Vorinstanz erachtete es nicht als plausibel, was mit einem abgelaufenen und nicht richtig gelagerten Arzneimittel demonstriert werden Seite 26 solle. Die GST-Richtlinien würden festhalten, dass die Tierarzneimittel bei der vom Hersteller empfohlenen Temperatur aufbewahrt werden müssten. Das habe der Beschuldigte nicht getan und er müsse sich deshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung vor- werfen lassen. Dem Bericht von Dr. X. sei weiter zu entnehmen, dass auch Virbagen Canis LT und Feligen CRP hätten gekühlt gelagert werden müssen. Auch diese seien anlässlich der Hausdurchsuchung ungekühlt vorgefunden worden (act. B 4/S21, S. 3). Diese beiden Sachverhalte seien von der Staatsanwaltschaft in der Überweisung des Strafbefehls jedoch nicht angeklagt worden (vgl. act. B 4/10/1). Sie seien lediglich im Anhang 1 zum Strafbefehl unter Ziff. 92 wie folgt erwähnt worden: „Div. Kombiimpfungen ungekühlt Virbagen Canis LT“ in der Arzttasche im Auto sichergestellt. Unter Ziff. 4. „Sichergestellte definierbare, verschimmelte oder falsch gelagerte Substanzen oder Mittel“ seien sie hingegen nicht erwähnt worden (vgl. act. B 4/10/2, S. 4). Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der GST-Richtlinie müssen Altmedikamente separat von den übrigen tier- medizinischen Arzneimitteln gesammelt werden. Das Swissmedic-Faktenblatt hält fest, dass nur richtig aufbewahrte, nicht abgelaufene Arzneimittel sichere Arzneimittel sind. Die Vorinstanz hat sich in Bezug auf die Anwendung des HMG gefragt, welche der geltend gemachten 119 sichergestellten und abgelaufenen Substanzen Arzneimittel seien und somit unter das HMG fielen (act. B 2 E. 3.2.3.3, S. 38 f.). Dies habe nicht restlos geklärt werden können. Die der Swissmedic zur Stellungnahme geschickte Liste Nr. 2 (act. B 4/52.1) habe nicht überprüft werden können (vgl. act. B 4/56). Eine Stellungnahme von Swissmedic zum Arzneimittelcharakter liege demnach nur in Bezug auf die Liste in act. B 4/S23 vor. Somit sei lediglich nachgewiesen, dass es sich bei den folgenden Produkten (Nummern gemäss act. B 4/S23) um Arzneimittel handle: Nrn. 2, 6, 7, 9-12, 14, 16, 17, 19, 20, 22-26, 28-31, 33, 35-38, 40, 41, 43-45, 49-52 (49-51 sind allerdings weder nach S24 noch S23 Arzneimittel), 55-57, 59-64, 67, 69, 72, 77, 81-85, 87, 91-100, 104, 106, 108-112, 117-119, 129, 135, 136, 138, 144, 146, 147, 152, 153, 168, 169, 172, 173, 175, 178-186, 188-190, 200, 202, 203, 206-209, 211, 214, 216, 218-220, 222, 223 (diese Produkte bzw. Nummern von act. B 4/S23 seien auf der Liste der abgelaufenen Arznei- mittel gemäss Strafbefehl aufgeführt). Der Beschuldigte habe erklärt, dass er regelmässig Kontrollen durchführe und die vorrätigen Medikamente alle drei Monate überprüfe (vgl. act. 45, S. 23 f.). Allerdings sei unbestrittenermassen eine grosse Anzahl von zum Teil Seite 27 seit Jahren abgelaufenen Präparaten an verschiedenen Orten (im Behandlungsraum / im Kühlschrank des Behandlungsraums / im Korpus des Behandlungsraums / im Kasten des Behandlungsraums / auf dem Behandlungstisch / in der Arzttasche im Auto / im Operationszimmer / im Korpus des Operationszimmers / im Röntgenzimmer und im Büro) aufgefunden worden. Aufgrund der grossen Menge an abgelaufenen Arzneimitteln und der zahlreichen Fundorte müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte entweder die behaupteten Kontrollen nicht durchführte oder dass er die abgelaufenen Medikamente wissentlich und willentlich auch über deren Ablaufdatum hinaus verwendete. Indem der Beschuldigte die obgenannten Arzneimittel, welche abgelaufen waren, nicht separat von den noch nicht abgelaufenen tiermedizinischen Arzneimitteln aufbewahrte, habe er die Sorgfaltspflichten gem. Art. 3 HMG verletzt. Die GST-Richtlinien und das Swissmedic-Faktenblatt würden betonen, dass die Kontrolle der Verfalldaten zentral sei und abgelaufene Tierarzneimittel gesondert gelagert werden müssten. Dasselbe gelte auch für die vorgefundene und sichergestellte Stechampulle, welche von Schimmel befallen gewesen sei (vgl. act. B 4/S21, S. 3 und Abbildung 27) - auch dadurch habe der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten verletzt. Obwohl unklar sei, ob es sich bei der verschimmelten Lösung um ein Arzneimittel handle, verstosse die Lagerung einer mit Schimmel befallenen Ampulle nebst anderen Medikamenten gegen die Sorgfaltspflichten, weil die Lagerung nicht hygienisch sei. Gemäss den GST-Richtlinien müssten die Einrichtungen verhindern, dass tierärztliche Arzneimittel durch Verunreinigung, Feuchtigkeit oder Licht unbrauchbar würden. Das Kontrollhandbuch halte u.a. fest, dass der Umgang mit angebrochenen Präparaten hygienisch erfolgen müsse und zur Kontrolle der Aufbrauchfrist das Anbrauchdatum auf dem Gebinde notiert werden müsse, was gemäss Bericht bei keiner der sichergestellten Stechampullen der Fall gewesen sei (vgl. act. B 4/S21, S. 3 f.). Bei den übrigen im Anhang 3 aufgeführten sichergestellten, undefinierbaren oder unbekannten Mitteln oder Substanzen sei festzuhalten, dass bei denjenigen Substanzen, welche nach act. B 4/S23/24 unter das Arzneimittelgesetz fallen würden, aufgrund der fehlenden Ablaufdaten keine Aussonderung der abgelaufenen Arzneimittel erfolgen könne. Zur Aussonderung wäre der Beschuldigte aufgrund der erwähnten Sorgfaltspflichten jedoch verpflichtet gewesen, weshalb er auch in dieser Hinsicht seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Diesen zutreffenden Schlussfolgerungen ist nichts hinzuzufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Seite 28 Gewerbsmässigkeit Der Begriff der Gewerbsmässigkeit wird im HMG nicht definiert. Darunter wird in der Lehre eine Tätigkeit verstanden, die jemand in der Absicht ausübt, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen (KREIT, a.a.O., S. 17 f.). Der französische Gesetzestext spricht von „par métier“ (Art. 86 HMG), resp. „à titre professionnel“ (Art. 18 HMG). Gewerbsmässigkeit ist demnach bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Er muss die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden (Anzahl bzw. Häufigkeit, der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw.). Auch eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Der Täter muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (BGE 119 IV 129 E. 3a; 123 IV 113 E. 2c). Gewerbsmässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher „Ausstieg“ kaum mehr möglich ist (Urteil des Kantonsgerichts BL vom 8. Januar 2008 [100 07 504/LIA]). Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit verneint und insbesondere den Beweis als nicht erbracht erachtet, dass durch deliktisches Handeln regelmässige und namhafte Beträge erzielt wurden resp. der Gewinn aus dem Verkauf, der in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel, im Vergleich zum Gesamtverdienst eines Tierarztes von Bedeutung war (act. B 2 E. 3.2.4, S. 40 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft zum Thema Gewerbsmässigkeit keine neuen Argumente vorgetragen (act. B 20, S. 3 f.). Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen eines gewerbs- resp. berufsmässigen Vorgehens nach wie vor (act. B 22, S. 9 f.). Seite 29 Wie auch das Kantonsgericht festgehalten hat, spricht für das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit, dass der Beschuldigte während einer Zeitspanne von mehreren Jahren mehrmals und regelmässig Arzneimittel in die Schweiz einführte oder auch einführen liess. Er bestellte regelmässig im Ausland Arzneien und liess sie an C. oder über C. liefern und dieser übergab sie dem Beschuldigten oder brachte sie vorbei bzw. liess sie vorbeibringen. Der Beschuldigte handelte im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und konnte durch die widerrechtliche Handlung einen Wettbewerbsvorteil erzielen. Er hätte damit die Behandlungen zu einem deutlich tieferen Preis anbieten oder eine deutlich höhere Marge erzielen können. Allerdings ist die Staatsanwaltschaft den Beweis für diese beiden Varianten schuldig geblieben (act. B 4/10/2, S. 15 f.). Namentlich ist nicht belegt, wie viel der Beschuldigte von den einzelnen Arzneimitteln und mit welchem Gewinn er sie verkauft haben soll. Weiter ist nicht bekannt, in welchem Verhältnis die Anwendung der aus dem Ausland importierten Arzneimittel zum gesamten Einsatz von Arzneimitteln in der Praxis des Beschuldigten während einer bestimmten Zeitperiode, z.B. während eines Geschäftsjahres, stand. Die Anzahl vorgefundener, nicht zugelassener Medikamente spricht zwar eher für gewerbsmässiges Handeln, jedoch handelte es sich meist um wenige Fläschchen und einzelne Packungen verschiedener Präparate (vgl. act. B 4/10/2, S. 9 ff.). Es ist zudem nicht belegt, welchen Gewinn der Beschuldigte mit den Arzneimitteln erzielte. So ist aus act. B 4/1.3 nicht ersichtlich, welches Arzneimittel der Beschuldigte für welchen Eurobetrag einkaufte und zu welchem Preis er es an seine Kunden abgab. Gegen Gewerbsmässigkeit spricht, dass kein Weiterverkauf stattfand, sondern der Beschuldigte die Präparate lediglich an seine eigenen Kunden abgab. Der Zeuge L. erklärte, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte aufs Geld aus gewesen sei (act. B 4/82, S. 4). Die E-Mail von C. an den Beschuldigten vom 18. Juli 2014 deutet eher auf kleinere Mengen hin: „Das Thema Medikamenteneinkauf, bzw. Abgabe an Sie sehe ich deutlich entspannter als meine Frau, die schon immer der eher ängstliche Typ war. Ich denke, dass wir da schon eine Lösung finden werden, schliesslich betreiben wir das Ganze ja nicht wie z.B. die berühmten Autobahn-Tierärzte oder ähnlichen Gestalten“ (act. B 4/1.3., Nr. 68). Der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Grundsatz der Un- schuldsvermutung („in dubio pro reo“) enthält eine Beweislast- und Beweiswürdi- gungsregel (Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2011, 6B_831/2010 E. 2.3). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Es wäre somit Sache der Anklagebehörde gewesen, nachzuweisen, dass durch deliktisches Handeln regelmässige und namhafte Beträge erzielt worden sind. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Seite 30 Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2018, 6B_1093/2017 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall ist somit von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Es ist somit anzunehmen, dass der Gewinn aus dem Verkauf, der in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel im Vergleich zum Gesamtverdienst eines Tierarztes (vgl. dazu act. B 4/1.1b, S. 13) unbedeutend war, was bedeutet, dass der Beschuldigte daraus kein regelmässiges Einkommen generierte und somit nicht gewerbsmässig handelte. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Rüge, im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gewerbsmässigkeit sei der Anklagegrundsatz verletzt worden, nicht eingegangen zu werden. Gefährdung der Gesundheit Der objektive Tatbestand von Art. 86 aHMG verlangte explizit, die Gefährdung der Gesundheit von Menschen (oder Tieren). Dies im Gegensatz zum geltenden Art. 86 HMG. Es ist jenes Recht anzuwenden, das für den Beschuldigten das mildere darstellt, was hier Art. 86 aHMG ist, der im objekitven Tatbestand die Gefährdung der Gesundheit von Menschen fordert (BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 HMG); Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1). Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt es nicht, dass die Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit oder das Risiko respektive die Gefahr besteht, dass die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Es ist eine konkrete Gefährdung erforderlich, eine abstrakte respektive erhöht abstrakte Gefährdung reicht nicht aus (BGE 135 IV 37 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1.; BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 HMG). Das bedeutet, dass durch das Verhalten tatsächlich Menschen/Tiere gefährdet worden sein müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1). Die Gefährdung ergibt sich nicht automatisch aus der Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a-g aHMG (BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 HMG). Die vorausge- setzte konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen/Tieren ist Teil des objektiven Tatbestandes und hat eine selbständige Bedeutung. Das Bundesgericht hat erkannt, dass durch dieses Erfordernis, welches sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, der Anwendungsbereich des Vergehenstatbestandes im Sinne von Art. 86 aHMG erheblich eingeschränkt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1 f.). Eine Gefährdung der Gesundheit ist nur gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen der Gesundheit von einer gewissen Schwere besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.4.2). Die Vorinstanz hält fest, dass der Überweisung diesbezüglich lediglich zu entnehmen ist, dass eine Gesundheitsgefährdung ausreiche und diese klar gegeben sei (vgl. act. B Seite 31 4/10/2, S. 16). Welches Tier konkret gefährdet worden sei, werde in der Anklageschrift nicht aufgeführt. Auch werde nicht erklärt oder dargelegt, dass beispielsweise sämtliche mit Virbagen canis SHAPPi od. LT geimpften Hunde, konkret gefährdet gewesen wären. Es bleibe somit unklar, was den geimpften Hunden konkret aufgrund der Impfung hätte passieren können, resp. worin die Gefahr für ihre Gesundheit bestanden habe. Auch die Zeugenaussagen hätten keine Hinweise auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung der geimpften Tiere geliefert (vgl. act. B 4/82). Es werde dem Beschuldigten weder in der Anklage vorgeworfen noch in den Untersuchungsakten nachgewiesen, eine konkrete Gefahr für die Tiere geschaffen zu haben. Der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung sei somit nicht erbracht worden, weshalb ein Verstoss nach Art. 86 aHMG ausser Betracht falle. Diesen zutreffenden Ausführungen gibt es gemäss dem Obergericht nichts hinzuzufügen, weshalb vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen bleibt indessen die Tatbestandserfüllung von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG, welcher als Auffangtatbestand Fälle erfasst, bei denen der Tatbestand nach Art. 86 Abs. 1 aHMG nur nicht erfüllt ist, weil die Gesundheit von Menschen (oder Tieren) konkret nicht gefährdet wird (BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 87 HMG). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (act. B 2 E. 3.2.5, S. 43), war eine abstrakte Gesundheitsgefährdung gegeben, weil der Beschuldigte einen in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff verwendete und Sorgfaltspflichten verletzte. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit möglichen Gesundheitsgefahren ist nicht erforderlich, denn die Vorschriften des Heilmittelgesetzes dienen dazu, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen (Art. 1 Abs. 1 HMG). Wird eine Vorschrift wie die Regeln der "Guten Vertriebspraxis" verletzt, ist gemäss Bundesgericht davon auszugehen, dass eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit anderer gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_444/2010 vom 16. September 2010 E. 4.2.3 und 6B_1354/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.3). Subjektiver Tatbestand Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, war der Beschuldigte sich dessen bewusst, dass die Impfstoffe in der Schweiz nicht zugelassen waren und dass er sie nicht in die Schweiz hätte importieren dürfen. Das werde mitunter dadurch bestätigt, dass er die Impfungen mit seinem deutschen Praxisstempel visiert und Rechnungen manuell angepasst habe, so dass deren wahrer Inhalt für die Behörden unkenntlich geworden sei Seite 32 und dass er mit seinem Bekannten C. den Umstand der Illegalität in den Schreiben vom 18. Juli 2014 und 11. August 2015 zu relativieren versucht habe, und sich mit ihm zu einem „konspirativen“ Treffen in Österreich verabredet habe (act. B 4/10/2, S. 7 und 18 sowie B 4/1.4 PC 10 und PC 13). Gemäss dem Kantonsgericht ergibt sich aus der Korrespondenz mit C., dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es für die Einfuhr in die Schweiz einer Bewilligung bedürfe (s. auch E-Mail des Beschuldigten an C. vom 2. Dezember 2013 in act. B 4/1.3, Position 80 und B 4/1.4 PC 22). Indem er über einen längeren Zeitraum nicht bloss einzelne Arzneimittel im Ausland bestellt habe, dort abholte, in die Schweiz brachte oder habe bringen lassen und in seiner Kleintierpraxis verwendet und den Kunden verrechnet habe, habe er mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt. Nach Ansicht der Verteidigung liege lediglich eine fahrlässige Deliktsbegehung vor. Dem könne nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass durch seine Vorgehensweise die für Arzneimittel vorgeschriebene Zulassungspflicht umgangen worden sei, was aus der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und C. hervorgehe. Darüber hinaus habe der Beschuldigte als Tierarzt die Pflicht, abzuklären, unter welchen Voraussetzungen es ihm erlaubt sei, Arzneimittel an Patienten abzugeben und/oder in die Schweiz einzuführen. Es könne von einem Tierarzt erwartet werden, dass er über die notwendigen Kenntnisse betreffend dem Heilmittelgesetz verfüge bzw. sich ansonsten entsprechend den konkreten Umständen sachkundig mache. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich zu informieren. Auch habe er von den abgelaufenen Präparaten wissen müssen. Vorsätzlich handle auch, wer die Tat für möglich halte und in Kauf nehme (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Impfstoff in der Schweiz nicht zugelassen sei, so habe er auf die Frage, ob der fragliche Impfstoff in der Schweiz zugelassen sei, geantwortet: „Nein, er war nicht zugelassen und ich habe es auch nicht bei jedem Tier angewendet, sondern nur bei medizinisch sehr genau betrachteten Patienten…“ (act. 45, S. 6). Er hätte nur das Beste für die Tiere gewollt und deshalb den nicht zugelassenen Impfstoff verwendet (vgl. act. 45, S. 7). Betreffend der Verwendung des nicht zugelassenen Impfstoffes sei Wissen und Willen des Beschuldigten zweifelsfrei belegt. Bezüglich der abgelaufenen Arzneimittel hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe angegeben, dass er alle drei Monate eine Kontrolle mache (act. B 4/45, S. 23). Er habe also gewusst, dass regelmässige Kontrollen angebracht gewesen wären. Die Anzahl der sichergestellten und zum Teil seit Jahren abgelaufenen Arzneimittel lasse zweifelsfrei den Schluss zu, dass die Kontrollen nicht umgesetzt worden seien. Bei regelmässig durchgeführten Kontrollen hätten nicht seit mehreren Jahren abgelaufene Heilmittel Seite 33 sichergestellt werden können. Indem der Beschuldigte die Kontrollen offensichtlich unterlassen habe, habe er die angetroffenen Umstände bewusst in Kauf genommen. Es müsse unter diesen Umständen darauf geschlossen werden, dass es ihm egal gewesen sei. Auch habe er gewusst und hätte wissen müssen, dass er als Tierarzt Sorgfalts- pflichten zu beachten habe. Danach hätte er keine anderen Sachen im Praxiskühlschrank aufbewahren dürfen als Medizin und er hätte die Anweisungen der Hersteller für die Aufbewahrung von Arzneimitteln beachten müssen. Ausserdem hätten schimmlige Produkte, egal ob an einer Wurst oder Ampulle, in einer Arztpraxis nichts zu suchen. Jeder Arzt wisse zudem, dass medizinische Produkte über ein Ablaufdatum verfügten und dass dieses beachtet werden müsse. Fahrlässigkeit falle damit bei den Sorgfaltspflichtverletzungen ausser Betracht. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt. Diesen schlüssigen Darlegungen gibt es aus Sicht des Obergerichts grundsätzlich nichts hinzuzufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf den Einwand des Verteidigers des Beschuldigten in der Anschlussberufungsschrift vom 8. Februar 2021 (act. B 6) ist lediglich zu ergänzen, dass Sorgfaltspflichten sehr wohl vorsätzlich oder eventualvorsätzlich verletzt werden können; dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext (Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2.3). Was die an der Berufungsverhandlung geäusserten Bedenken angeht (act. B 22, S. 11, und B 26, S. 12), ist Folgendes festzuhalten: - Mit Bezug auf die verschimmelte Wurst im Kühlschrank des Behandlungsraumes und das ungekühlte Apomorphin N2 im Operationszimmer (act. B 4/10/2, S. 4) macht der Beschuldigte selbst weder einen Rechtfertigungsgrund, noch einen Sachverhaltsirrtum geltend (act. B 26, S. 5). - Dasselbe gilt für das Aufbewahren der zahlreichen abgelaufenen Medikamente (act. B 26, S. 5). Gerade mit Bezug auf diesen letzten Punkt geht das Obergericht klar davon aus, dass der Beschuldigte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht bewusst nicht wahrgenommen hat und es sich bei seinem Vorbringen betreffend die zu Erinnerungszwecken aufbewahrten, abgelaufenen Medikamente um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Umso mehr als der angeblich verfolgte, legitime Zweck mit einer schriftlichen Dokumentation der Inhaltsstoffe (zum Beispiel Aufbewahren Seite 34 von Kopien, Fotografien oder Scans der Beipackzettel und Medikamente) sicherer, platzsparender und einfacher hätte erreicht werden können. - Der vom Beschuldigten geltend gemachte Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes überzeugt nicht. Dass Dr. B. nicht fälschlicherweise glaubte, den Kombiimpfstoff Virbagen Canis LT verabreichen zu dürfen (act. B 22, S. 11), ergibt sich aus den Einvernahmen zu diesem Thema. Dort räumte er nämlich ein, gewusst zu haben, dass der Kombiimpfstoff in der Schweiz nicht zugelassen war, rechtfertigte dessen Einsatz bei bestimmten Patienten jedoch mit medizinischen Gründen (act. B 4/45, S. 6 f., B 26, S. 4). - Art. 7 Abs. 2 aTAMV kann vorliegend nicht als Rechtsfertigungsgrund angerufen werden, da der Beschuldigte das Vorhandensein eines alternativ einsetzbaren Tollwutimpfstoffes in der Schweiz nicht grundsätzlich bestreitet (act. B 4/45, S. 7). Auch sein Verteidiger räumte an Schranken ein, dass es vergleichbare Impfstoffe gebe, einfach keine Kombiimpfstoffe, die dann mehr kosten würden (act. B 26, S. 9 f.). Darauf, ob der Beschuldigte einen Impfstoff nach seiner persönlichen Erfahrung als geeignet erachtet oder nicht bzw. ob ein vergleichbares Arzneimittel mehr kostet, kann es nach Ansicht des Obergerichts aber nicht ankommen. Kommt hinzu, dass es sich bei Impfstoffen um immunologische Arzneimittel handelt, bei welchen die Einfuhr einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit (BLV) bedarf (Art. 7 Abs. 3 aTAMV) und eine solche hier nicht vorlag (act. B 4/S1, S. 1). Es bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Bei diesem Ergebnis braucht auf das Argument, eine abweichende rechtliche Würdigung, hier eine fahrlässige anstatt eine vorsätzliche Tatbegehung, hätte gemäss Art. 344 StPO vorgängig mitgeteilt werden müssen (act. B 22, S. 12), nicht eingegangen zu werden. 2.1.9 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Heilmittel- gesetzes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG schuldig gemacht, indem er mehrfach einen in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff verwendete und mehrfach die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzte, so bei der ungekühlten Lagerung von Apomorphin N2 sowie der Lagerung der vergammelten Wurst und Ampulle im Praxiskühlschrank der Kleintierpraxis bzw. bei der Aufbewahrung von abgelaufenen Heilmitteln. Seite 35 Zufolge Verjährung sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen gegen das Heilmittelgesetz, die vor dem 9. Juli 2015 begangen wurden, definitiv einzustellen und in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit hat ein Freispruch zu erfolgen. 2.2 Urkundenfälschung 2.2.1 Anklage Gemäss Anklage hat der Beschuldigte unter Zuhilfenahme seines Praxisstempels aus E., Deutschland und/oder seiner Unterschrift bzw. seiner Anmerkungen die Beweisbarkeit einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung geschaffen (act. B 4/10/2, S. 13). Dies namentlich in Fällen der Visierung einer gar nie vorgenommenen Impfung oder auch die Visierung an einem vermeintlich anderen Impfort. Ähnlich verhalte es sich bei der Umänderung von Rechnungen. Eine Falschbeurkundung liege vor, wenn eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt worden sei, wobei dies nur von strafrechtlicher Relevanz sei, wenn der Urkunde erhöhte Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit zukomme. Bei Eintragungen eines Tierarztes in ein Impfbüchlein, bei manuellen Modifikationen von Beschriftungen von Impfstoffen oder auch bei der Visierung von gar nicht erst vorgenommenen Impfungen sei dies aufgrund seiner garantenähnlichen Stellung als Tierarzt bei tierärztlichen Fragestellungen unweigerlich der Fall (act. B 4/10/2, S. 13 f.). Bei der inhaltlich angepassten Rechnung verhalte es sich ähnlich, da der Beschuldigte die Verfälschung benutzt habe, um in seiner Buchhaltung einen Medikamenteneinkauf im Ausland zu verschleiern (act. B 4/10/2, S. 12). Sowohl die Anpassung der Rechnungen, die Eintragung einer nicht vorgenommenen Impfung als auch die Visierung von Impfungen in der Schweiz mit einem deutschen Praxisstempel habe der Beschuldigte aktenkundig vorsätzlich vorgenommen, um eine unwahre Tatsache zu beurkunden bzw. um Behörden und/oder Kunden über den wahren Ursprung der Impfungen und Rechnungen hinwegzutäuschen (act. B 4/10/2, S. 14). In Bezug auf die Eintragung von inexistenten Impfungen in das Impfbüchlein sei gleichfalls ein vorsätzliches Handeln anzunehmen, da der Beschuldigte gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass er abgelaufene bzw. nicht zugelassene Impfstoffe verwendet und eingetragen habe. In sämtlichen Fällen habe er eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt hergestellt und sich folglich der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 2.2.2 Vorbringen Beschuldigter im erstinstanzlichen Verfahren Der Beschuldigte erklärte, er stemple grundsätzlich ab, wenn er unterschreibe (act. B 4/2.1., S. 3). Der E.-Stempel gehöre in seine Tasche und der F.-Stempel in die F. (act. B Seite 36 4/2.1., S. 12). Er arbeite ca. drei Tage die Woche in Deutschland und übernachte an drei Tagen in E. (act. B 4/2.2., S. 3). Der Stempel E. sei der Stempel seines ersten Wohnsitzes (act. B 4/2.1., S. 12). Als Tierarzt in Deutschland dürfe er in Deutschland praktizieren und er müsse über seine deutsche tierärztliche Tätigkeit keine Auskunft geben, er sei als Tierarzt zugelassen und habe seine Approbation (act. B 4/2.1., S. 12). Auch gibt er an, nicht gewusst zu haben, dass er mit falschen Angaben (Stempel; Gültig- keitsdatum) ein tierärztliches Zeugnis fälsche (act. B 4/2.1., S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung vom Mai 2019 sagte der Beschuldigte, dass er nachträglich so nicht mehr sagen könne, wo die Impfungen stattgefunden hätten, weil er nicht in seinem Computer nachschauen könne. Wenn er einen Fehler gemacht und zufällig den deutschen Stempel gegriffen habe, so tue ihm das sehr leid. Das möge mit Sicherheit ein Fehler von ihm gewesen sein. Auf der anderen Seite müsse er seinen Namen und seinen Wohnort bzw. seinen Niederlassungsort im Stempel mit drin haben und wie er erreichbar sei, sprich via Telefon oder Internet (act. B 4/45, S. 8). Ebenfalls anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2019 antwortete der Beschuldigte auf den Vorwurf, dass er zum Teil die Chargennummer und das Ablaufdatum in den Heimtierpässen von Hand geändert haben soll, dass dies infolge der Reinigung der Praxis geschehen sei, wo Hilfskräfte nicht aufgepasst und draussen hingelegte Impfstoffe mit einer Nitrolösung gereinigt hätten und so der Aufkleber kaputtgegangen sei. Er hätte dann alte Aufkleber genommen und die zu dem Hund passende Nummer draufgeschrieben (act. B 4/45, S. 8 und 12). Zur Fantasieadresse "Y." sagte der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2019, dass er grundsätzlich diese Y. nicht angegeben habe, er sei ja nicht für das Schreiben einer Rechnung für eine Bestellung zuständig. Wenn sein Name draufstehe und er diese Rechnung anerkenne, so könne von ihm aus irgendein anderer Name draufstehen. Er habe nicht gewusst, dass dies ein Fehler sei. Er habe aber mitbekommen, dass dies immer wieder passiere und habe der Ehefrau dieses Kollegen gesagt, sie möge doch bitte endlich mal seine Adresse richtig aufschreiben (act. aber 45, S. 17). 2.2.3 Würdigung durch das Kantonsgericht Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen (act. B 2 E. 5.3, S. 60). 2.2.4 Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren Zum Thema Urkundenfälschung brachte die Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung vor (act. B 1, S. 3), das Kantonsgericht habe den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Bei der dabei vorgenommenen Beweiswürdigung falle auf, dass wiederum eine isolierte Betrachtung Seite 37 und Würdigung der einzelnen Beweise und Indizien vorgenommen worden sei, ohne diese Erkenntnisse zu verknüpfen. Umgekehrt sei auf die völlig unglaubwürdigen Schutzbehauptungen des Beschuldigten abgestellt worden, obwohl diese nicht nur selber widersprüchlich seien, sondern auch im Widerspruch zu den Fakten stünden. Im konkreten Fall seien die bewusst falsch gemachten Eintragungen des beschuldigten Tierarztes im Impfbüchlein eines Tieres angesichts der Bedeutung, welche ein derartiger Eintrag von Gesetzes wegen haben könne, als Urkundenfälschung zu werten. Gleiches gelte für die bewusste Verwendung eines falschen Stempels oder der inhaltlichen Anpassung bzw. Verfälschung einer Rechnung, wenn es darum gehe, die Kunden oder Behörden bezüglich illegaler Massnahmen zu täuschen. Grundsätzlich könne im konkreten Fall sogar die bewusst falsche Beschriftung eines Impfstoffs als Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung gewertet werden. Wenn die Vorinstanz diese Fakten nicht berücksichtigt habe und die vertrauliche, an die gesetzlichen Vorgaben gebundene Attestierungspflicht des Beschuldigten nicht unter dem Gesichtspunkt der richtigen Beurkundung und der Urkundenfälschung prüfe, so sei der Entscheid aufzuheben und zu korrigieren. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung hielten sich im Rahmen der Berufungserklärung (act. B 20). 2.2.5 Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren In der Eingabe vom 8. Februar 2021 wandte der Beschuldigte lediglich ein (act. B 6), die Vorinstanz habe seine angeblichen Missetaten völlig korrekt Punkt für Punkt geprüft. Die Staatsanwaltschaft wolle nun eine Art "impressionistische" Verurteilung aufgrund irgendwelcher Gesamtumstände. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung daran fest, dass bei der Urkundenfälschung ein Vorsatz der Bereicherung resp. der Vorteilsnahme fehle (act. B 22, S. 8). Im Übrigen sei der Ort der Impfung rechtlich schlicht nicht relevant. Sogar ein Stempel ohne Ortsangabe wäre gültig. Folglich könne ein Stempel mit einem falschen Ort nicht unzulässig sein, solange keine Täuschung beabsichtigt sei. Im Verhältnis zum Kunden sei eine Täuschung indes überhaupt nicht möglich, da das Tier ja nicht ohne seinen Halter in die Praxis kommen könne (act. B 22, S. 9). Weil es nur gelegentlich und nicht systematisch zur Verwendung des falschen Stempels gekommen sei, sei im Zweifel davon auszugehen, dass kein Vorsatz bestanden habe, sich einen Vorteil zu verschaffen. Dasselbe gelte für die handschriftlichen Einträge und Abänderungen. Was die Rechnungen angehe, sei nicht erstellt, wer hier genau wann was falsch gemacht haben solle und wozu. Fiskaldelikte seien keine angeklagt. Es sei auch nicht klar, ob die falsche Seite 38 Rechnung überhaupt verwendet worden sei, ob sie zum Beispiel Eingang in die Steuererklärung oder die Buchhaltung gefunden habe. 2.2.6 Rechtliche Grundlagen Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen, das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen sowie für unrechtmässige Vermögensvorteile im Sinne der Artikel 23–29 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) gelten die dort genannten Strafandrohungen (Art. 88 aHMG). Die Art. 23-29 THG sind Spezialstraftatbestände, welche den entsprechenden Tatbeständen im besonderen Teil des StGB (insb. Art. 251 ff. StGB) vorgehen (MICHAEL BURRI, Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 91 ff., FN 36). Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a THG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigungen fälscht oder verfälscht, oder wer die Unterschrift oder das Zeichen der ausstellenden Stelle zur Herstellung solcher unechten Urkunden benützt. Die Regelungen von Art. 23 ff. THG gehen als lex specialis den entsprechenden allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches vor (Botschaft zum Heilmittelgesetz vom 1. März 1999, S. 3564). Art. 3 THG definiert u.a. die Konformitätsbescheinigung (vgl. Art. 3 lit. i THG). Subjektiv setzt Art. 23 THG eine Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr voraus (Botschaft zum THG vom 15. Februar 1995, S. 618). Strafrechtlich erfasst wird das widerrechtliche Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, in welcher der wirkliche und der aus ihr ersichtliche Aussteller nicht identisch sind, mithin handelt es sich um eine Identitätstäuschung (Botschaft zum THG vom 15. Februar 1995, S. 618). Dem Fälschen gleichgestellt wird die Benutzung der Unterschrift oder des Zeichens einer berechtigten Stelle oder Person zur Herstellung einer unechten Urkunde (Botschaft zum THG vom 15. Februar 1995, S. 618). Eine Falschbeurkundung liegt bei einer unwahren Urkunde vor, also wenn der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt nicht übereinstimmen (Botschaft zum THG vom 15. Februar 1995, S. 619). Nach Art. 251 Abs. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache Seite 39 unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Art. 251 Abs. 1 StGB betrifft nicht allein eine falsche Urkunde oder die Verfälschung einer Urkunde (materielle Fälschung), sondern auch eine unwahre Urkunde (intellektuelle Fälschung). Eine sog. Falschbeurkundung ist die Herstellung einer inhaltlich unrichtigen, d.h. unwahren Urkunde durch unrichtiges Beurkunden oder Beurkunden lassen einer rechtlich erheblichen Tatsache. Als rechtlich erheblich gelten zunächst diejenigen Tatsachen, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken (ULRICH W EDER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 20 f. zu Art. 251 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.5). Unter dem Titel dieser Tatbestandsvariante ist Art. 251 StGB nach der Rechtsprechung restriktiv anzuwenden, indem nur jenen Schriftstücken strafrechtlicher Urkundencharakter zukommt, welche eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen und denen daher der Adressat ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (derselbe, a.a.O., N. 22 zu Art. 251 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.2), sodass eine Überprüfung der Urkunde weder nötig noch zumutbar erscheint (derselbe, a.a.O., N. 22 zu Art. 251 StGB; BGE 123 IV 64 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1). Nach ständiger Rechtsprechung schützen die Tatbestände des Urkundenstrafrechts das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 131 IV 125, E. 4.1). Eine blosse schriftliche Lüge stellt noch keine intellektuelle Fälschung dar, weil das Dokument eben eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und sein Empfänger sich vernünftigerweise darauf verlassen können muss. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Der Urkundencharakter einer Schrift ist relativ. Die Bestimmung und Eignung eines Dokuments, eine genaue Tatsache zu beweisen, können sich direkt aus dem Gesetz, den Handelsgebräuchen oder dem Sinn und der Natur dieses Dokumentes ergeben (BGE 142 IV 119 E. 2.2). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist Seite 40 (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3). Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3). Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.2.7 Massgebender Sachverhalt 2.2.7.1 Heimtierpass - Stempel Die Vorinstanz hat - je mit Verweisen auf die Akten - aufgelistet, welche Tollwutimpfungen der Beschuldigte mit seinem "E."-Stempel und welche Impfungen mit dem Stempel "F." versehen wurden (act. B 2 E. 5.1.1, S. 50 f.). Weiter hat sie ausgeführt, dass aufgrund der Seite 41 Zeugenaussagen erstellt sei, dass die Impfungen mit dem "E."-Stempel in der Praxis in F., vorgenommen worden seien. Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt wiedergeben hat (act. B 1, S. 2) und auch seitens des Beschuldigten wird die Darstellung des Sachverhaltes im angefochtenen Urteil nicht beanstandet (act. B 26, S. 10). Auch nach Auffassung des Obergerichts hat das Kantonsgericht den Sachverhalt bezüglich der Tollwutimpfungen im Urteil vom 9. Juli 2020 (act. B 2 E. 5.1.1, S. 50 f.) korrekt dargestellt. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Weiter hat das Kantonsgericht erwogen (act. B 2 E. 5.1.1., S. 51), es falle auf, dass bei all diesen Impfungen, der in der Schweiz nicht zugelassene Impfstoff Virbagen canis LT verwendet worden sei, was ein Indiz dafür sei, dass der Stempel mit der deutschen Adresse vom Beschuldigten nicht zufällig oder versehentlich, sondern systematisch bei der Verabreichung dieses in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes verwendet worden sei. Nach Aussage des Beschuldigten gehörte der E.-Stempel in die Arzttasche und jener der F. in die F. Diese Aussage widerspreche jedoch der Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung ein F.- und ein E.-Stempel im Behandlungszimmer aufgefunden worden seien. Gegen die systematische Verwendung des deutschen E.- Praxisstempels spreche, dass der Beschuldigte nicht konsequent bei der Impfung mit dem Tollwutimpfstoff Virbagen canis LT seinen deutschen Praxisstempel verwendet habe, sondern mehrheitlich den Stempel „F.“. Insgesamt seien von 29 Virbagen canis- Impfungen 18 mit dem Stempel „F.“ und 11 mit dem Stempel „E.“ versehen worden (s. Übersicht in act. B 4/4.1). Dass der Beschuldigte den Stempel „E.“ systematisch dazu ver- wendete, um den Impfort des in der Schweiz nicht zugelassenen Tollwutimpfstoffs Virbagen canis LT zu vertuschen, sei demnach nicht plausibel. Nachdem dies bei weniger als der Hälfte der verabreichten Impfungen geschehen sei, sei die Möglichkeit, dass der Stempel wie vom Beschuldigten angeführt, tatsächlich verwechselt worden sei, nicht auszuschliessen. Im Zweifel sei vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt Seite 42 auszugehen und damit davon, dass der Beschuldigte den Stempel „E.“ versehentlich verwendet habe. Die Beurteilung durch die Vorinstanz erscheint schlüssig, umso mehr als sich aus der Übersicht in act. B 4/4.1 auch bezüglich der Besitzer oder der Impfdaten kein klares Muster ergibt, das auf eine eindeutige Absicht beim Beschuldigten schliessen lässt (zum Beispiel, dass der Beschuldigte den "E."-Stempel nur in einem bestimmten Zeitraum oder konsequent bei gewissen Besitzern verwendete). Die Schlussfolgerung, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er den "E."-Stempel versehentlich einsetzte, ist daher nicht zu beanstanden. 2.2.7.2 Heimtierpass - handschriftliche Eintragungen Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mindestens vier manuelle Modifikationen in den Heimtierpässen vorgenommen zu haben (act. B 4/10/2, S. 8 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass die Heimtierpässe bei folgenden Impfungen manuell eingetragen bzw. modifiziert wurden: - Bei der Impfung des Hundes von M. am 23. Mai 2015 wurden die Chargennummer und das Ablaufdatum des Impfstoffes durch den Beschuldigten handschriftlich eingetragen act. B 4/4.12). - Bei der Impfung des Hundes R. von L. am 31. Juli 2015 wurden von Hand das ursprüngliche Ablaufdatum und die ursprüngliche Chargennummer durchgestrichen und manuell eine neue Chargennummer und ein neues Ablaufdatum eingetragen (act. B 4/4.8). - Beim Hund S. von L. wurden am 31. Juli 2015 anlässlich der Impfung mit Virbagen canis ebenfalls die Chargennummern und das Ablaufdatum durchgestrichen und manuell zu "4TA2" sowie "März 16" angepasst (act. B 4/4.7). - Bei dem Hund von Z., hat der Beschuldigte am 2. Mai 2015 eine Tollwutimpfung mit dem Impfstoff Virbac Virbagen canis Tollwut, mit der Chargennummer 4TA2 und dem Ablaufdatum März 2016 von Hand eingetragen (act. B 4/4.13). Hier geht die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussagen von M. vor der Polizei davon aus, dass der Beschuldige die fragliche Impfung "pro forma" am 2. Juni 2015 in seiner Praxis in F. mit seinem Praxisstempel aus E. nachbestätigt und das vermeintliche Impfdatum rückdatiert habe. Gleichentags habe der Beschuldigte dann noch eine effektive Impfung in F. mit dem Impfstoff Virbagen canis LT vorgenommen. Diese effektive Impfung sei wiederum vom Beschuldigten in F. durchgeführt, aber mit dem Praxisstempel aus Deutschland visiert worden. Seite 43 In den beiden ersten Fällen ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt (act. B 2 E. 5.1.2.1, S. 52), der Beschuldigte bestreite nicht, diese handschriftlichen Eintragungen in den Heimtierpässen vorgenommen zu haben. Dieser habe geltend gemacht, dass anlässlich der Reinigung der Praxis durch Hilfskräfte die Aufkleber kaputtgegangen seien. Bei dem Hund von Z. ergibt sich gemäss dem Kantonsgericht aus dem Heimtierpass (act. B 2 E. 5.1.2.1, S. 52 f.), dass die Impfung vom 2. Mai 2015 ohne Etikettenkleber und ohne Chargen-Kleber handschriftlich eingetragen worden sei. Weil es die Aussagen von M. bei der Polizei (act. B 4/2.10) resp. an Schranken (act. B 4/82/4) als widersprüchlich erachtete bzw. diese keinen eindeutigen Schluss zuliessen, hielt es dafür, zugunsten des Beschuldigten von dem für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen. Weil M. sich vor dem Kantonsgericht nicht mehr genau erinnern konnte, ob die Impfungen vom 6. Mai 2015 bzw. 2. Juni 2015 tatsächlich beide gemacht oder eine eventuell nur nachbestätigt worden war (act. B 4/82/4, S. 4 f.), kann das Obergericht sich dieser Würdigung grundsätzlich ohne Vorbehalte anschliessen. Anzumerken ist einzig, dass es sich nicht bloss um drei, sondern insgesamt um vier Vorfälle gehandelt hat, da die Einträge bei beiden Hunden von L., nämlich S. und R., angepasst wurden (act. B 4/4.7 und 4.8). 2.2.7.3 Rechnungen Der E-Mail des Beschuldigten an C. (Deutschland) vom 2. Dezember 2013 ist u.a. zu entnehmen «Leider musste ich „Ihre Rechnung“ umschreiben (…in der Hoffnung dass Sie mir deswegen nicht böse sind! ), aber die Einfuhr von Medikamenten könnte man mir hier in der Steuererklärung nachweisen …und dann stände ich mit „Massiv-Problemen“ da (weil ich mir eine Einführung von Bern (Regierung) genehmigen lassen müsste) ;-))))) …Ich hoffe, dass Sie mit der neuen „Rechnung“ einverstanden sind!» (act. B 4/1.3 Pos. 80 (= act. B 4/1.4 Position 22). Die Rechnung wurde als Anhang zur E-Mail versandt und findet sich in den Akten (act. B 4/1.3). Auf der Rechnung unter Position 2 von act. B 4/1.3. wird als Empfänger «Dr. B., „Y.“ 00000 St. Gallen» aufgeführt (s. act. B 4/1.3., Pos. 2). Aus dieser Rechnung geht hervor, dass dem Beschuldigten von Dr. C. 6x100 Tbl. Caniphedrin-50, 6x250 ml Phyto- Cardiosel, 6x100 Tabl. Multivitasel-HK, 2x30 ml Tolfedine 4%, 12x20 StcTolfedine 6mg und 6x16 St Tolfedine 60mg im Gesamtbetrag von € 446.97 belastet wurden. Ferner ist den Akten eine Rechnung vom 29. November 2013 zu entnehmen, die über denselben Betrag von € 446.97 lautet, und zwar für die Behandlung der Teckelhündin AAA. der Familie BBB. (act. B 4/1.3, Position 5). Den Unterlagen sind ferner Einträge im Bar- Kassenbuch zu entnehmen für Medikamenteneinkäufe bei C. (s. act. B 4/1.3, Pos. 7-12). Seite 44 Die vom Beschuldigten anerkanntermassen veränderte Rechnung vom 2. Dezember 2013 wurde für eine Therapie der Katze der Familie U. ausgestellt (act. B 4/1.3. Pos. 80). Der Beschuldigte schreibt an seinen Berufskollegen C., dass er diese Rechnung verändert habe (s. act. B 4/1.3 Pos 80). Die „Originalrechnung“ von C. befindet sich allerdings nicht in den Akten. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass die erwähnte Rechnung als Grafik im Text des Mails eingefügt gewesen sein soll (act. B 4/1.3, Pos. 80). Darin wird ein Gesamtbetrag von € 447.10 dem Beschuldigten für tierärztliche Leistungen (netto € 248.00) und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel (netto € 142.00) in Rechnung gestellt. Die Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erachtet das Obergericht als korrekt und darauf kann im Folgenden abgestellt werden. 2.2.8 Würdigung durch das Obergericht Gemäss der Vorinstanz ist bezüglich der Urkundenfälschungen, welche sich im Zeitraum vom 24. Juli 2013 bis 31. Juli 2015 zugetragen haben sollen, die Verfolgungsverjährung im Urteilszeitpunkt, d.h. am 9. Juli 2020, noch nicht eingetreten (act. B 2 E. 5.1.4.1, S. 54). Da sowohl Widerhandlungen nach Art. 23 Abs. 1 lit. a THG als auch nach Art. 251 StGB - im Minimum - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden, kann das Obergericht sich dieser zutreffenden Auffassung vollumfänglich anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). Heimtierpass Bezüglich der Heimtierpässe hat die Vorinstanz deren Urkundenqualität zutreffend bejaht (act. B 2 E. 5.1.4.2.1, S. 54 f.). Weiter gelangte das Kantonsgericht zum Schluss (act. B 2 E. 5.1.4.2.2., S. 55), mit der Verwendung des Stempels „E.“ habe der Beschuldigte eine inhaltlich nicht richtige Angabe gemacht, weil er damit angebe, die Impfung in Deutschland vorgenommen zu haben. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte bewusst den deutschen Stempel verwendet haben solle, um die Impfungen quasi zu legalisieren, könne aber nicht gefolgt werden, weil der Beschuldigte in diesem Fall wohl sämtliche Toll- wutimpfungen mit dem E.-Stempel versehen hätte. Das habe er aber nicht getan, wie die Seite 45 Einträge in den Heimtierpässen belegen würden. Von insgesamt 29 Virbagen canis- Impfungen seien 18 mit dem Stempel „F.“ und nur 11 mit dem Stempel „E.“ versehen worden (s. Übersicht in act. B 4/4.1). Daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte den Stempel „E.“ nicht systematisch verwendet habe, um die in der Schweiz nicht zugelassene Impfung zu legalisieren. Eine konsequente Verwendung des E.-Stempels wäre aber nötig, um der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu folgen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den E.- Stempel nicht in Schädigungsabsicht benutzt habe und wie er selbst sagte, lediglich versehentlich den „falschen“ Stempel gebraucht habe, aber nicht mit System um sämtliche Tollwutimpfungen in der Schweiz zu legalisieren. Art. 251 StGB verlange eine besondere Absicht, nämlich dass der Täter handle, um Dritte am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Beim Vorteil genüge jede Besserstellung, auf die kein Anspruch bestehe. Hätte der Beschuldigte darüber hinwegtäuschen wollen, dass er die Tollwutimpfungen mit dem in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff in der Schweiz durchführte, hätte er sämtliche Impfungen mit dem E.-Stempel bestätigten müssen (vgl. dazu auch act. B 4/4.1). Die Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht könne dem Beschuldigten nicht genügend nachgewiesen werden. Es sei zudem nicht belegt, dass er tatsächlich jemanden geschädigt habe und es sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschuldigte durch die gelegentliche Verwendung des E.-Stempels unrechtsmässig bessergestellt worden sein solle (vgl. dazu act. B 4/4.1.). Es sei nicht davon auszugehen, dass einzig durch die Verwendung des deutschen Stempels, resp. der Bestätigung eines falschen Impfortes, eine Besserstellung resultiert habe, denn es sei möglich, einen in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff straffrei in der Schweiz zu verwenden (vgl. dazu insbes. Art. 7 Abs. 2 aTAMV und Art. 11 und Art. 36 aAMBV resp. Art. 20 AMBV). Den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft einen allfälligen (finanziellen) Vorteil des Beschuldigten durch die Verwendung des in der Schweiz nicht zugelassenen Tollwutimpfstoffs weder behauptet noch dargelegt hat (zum Beispiel mittels Vergleich der Einstandskosten des verwendeten Impfstoffes zu denjenigen, welche ein in der Schweiz zugelassenes Präparat verursacht hätte). Gemäss dem Kantonsgericht ist das mehrfache handschriftliche Eintragen/Abändern der Chargennummer und des Ablaufdatums (Impfungen vom 31. Juli 2015, act. B 4/4.7 und B 4/4.8, und vom 23. Mai 2015, act. B 4/4.12) belegt. Allerdings sei damit nicht bewiesen, Seite 46 dass die tatsächliche Impfung nicht mit der von Hand eingetragenen Impfung (Impfstoff und Ablaufdatum) übereinstimme. Der Hinweis darauf, dass die von Hand eingetragene Chargennummer und das Ablaufdatum mit dem Impfstoff eines anderen Eintrages übereinstimmten, beweise nicht, dass der gespritzte Impfstoff nicht mit dem eingetra- genen übereinstimme. Zudem sei wiederum keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht erkennbar, weshalb keine Urkundenfälschung vorliege. Die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, diene der Abgrenzung des Urkundenstrafrechts gegenüber einem wenig ernst gemeinten und daher strafrechtlich irrelevanten Verhalten (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.295/2001 vom 24. August 2001 E. 2c ). Darüber hinaus könne es strafrechtlich nicht relevant sein, wenn der Kleber mit der Chargennummer und dem Ablaufdatum unbrauchbar sei (aus welchen Gründen auch immer, wie wenn der Kleber bspw. nicht mehr klebe, unleserlich sei, abhandengekommen sei, etc.) und deshalb von Hand die Chargennummer und das Ablaufdatum eingetragen werden müsse. Es sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, wonach eine korrekte handschriftliche Eintragung nicht rechtskonform sein solle. Zum Vorwurf, dass der Beschuldigte einen Kleber überschrieben und damit den Anschein erweckt habe, dass er einen nicht abgelaufenen Impfstoff verwendet habe (die ursprüngliche Chargennummer 4BMM und das ursprüngliche Ablaufdatum April 2015 sei durchgestrichen und manuell mit einer neuen Chargennummer 4TA2 und einem neuen Ablaufdatum März 2016 ersetzt worden - Impfung vom 31. Juli 2015, act. B 4/4.8), sei festzustellen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Originalkleber gefehlt habe (abhandenkam, verdreckt oder unbrauchbar war) und deshalb ein alter Kleber benutzt worden sei, um die Bezeichnung des Impfstoffs nicht von Hand eintragen zu müssen. Im Zweifel sei vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und damit davon, dass die tatsächlich verabreichte Impfung mit der von Hand eingetragenen Impfung (Impfstoff und Ablaufdatum) übereinstimme. Wie das Kantonsgericht zu Recht festhält, belegen die festgestellten Modifikationen allein weder ein unrechtmässiges Vorgehen noch eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Worin eine solche besteht resp. bestehen könnte, hat die Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht. Schliesslich hat das Kantonsgericht erwogen, dem Beschuldigten werde vorgeworfen am 2. Juni 2015 eine Impfung eingetragen, ohne eine solche vorgenommen, zu haben. Die Aussagen von M. zur vom Beschuldigten angeblich nicht gemachten, aber eingetragenen Impfung seien widersprüchlich. Vor Gericht habe M. die Frage bejaht, ob beide Impfungen tatsächlich gemacht worden seien. Er wisse, dass er zweimal da gewesen sei, ob B. zweimal gespritzt habe, wisse er nicht mehr (act. B 4/82.4, S. 4 f.). Das Eintragen einer Seite 47 fiktiven Impfung sei aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussage von M. nicht bewiesen. Im Zweifel sei vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und damit davon, dass die eingetragenen Impfungen tatsächlich wie bestätigt verabreicht worden seien. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist mit Blick auf das Beweisergebnis nicht zu beanstanden. Rechnungen Mit Bezug auf die Rechnungen hielt die Vorinstanz zunächst fest (act. B 2 E. 5.2, S. 57 ff.), eine Rechnung verfüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung über Urkun- deneigenschaft. Dies ist zutreffend (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N 56 zu Art. 110 StGB). Weiter führte das Kantonsgericht aus, die Rechnung verkörpere grundsätzlich nur die Erklärung, dass der Aussteller gegen den Adressaten eine Forderung in der Höhe des Rechnungsbetrages geltend mache. Nur für diese Erklärung bilde sie einen Beweis. Anders sei es dort, wo die Rechnung von einer Person mit garantenähnlicher Stellung stamme, von einer solchen angeblich geprüft worden oder in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung bestimmt sei und der Aussteller mit ihr explizit die Buchhaltung fälschen wolle bzw. als Bestandteil der Buchhaltung des Rechnungsstellers eingereicht werde. Rechnungen kommen aber nicht allein deshalb Urkundenqualität zu, weil die Adressatin buchführungspflichtig sei. Wirkten Rechnungsaussteller mit dem buchführungspflichtigen Rechnungsempfänger bei der Erstellung der inhaltlich unwahren Rechnung zusammen, namentlich bei sogenannten Gefälligkeitsrechnungen, dann habe diese Rechnung nicht mehr nur Rechnungsfunktion, sondern sie diene objektiv und subjektiv in erster Linie als Buchhaltungsbeleg für die Rechnungsempfängerin, weshalb Falschbeurkundung zu bejahen sei. Eine Urkundenfälschung begehe zudem, wer als Verantwortlicher für die Buchhaltung der rechnungsstellenden Gesellschaft eine inhaltlich unwahre Rechnung erstelle, die als Bestandteil der eigenen Buchhaltung erscheine. Auch diesen Erwägungen ist zuzustimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.4) Der Beschuldigte soll gemäss der Staatsanwaltschaft einen Rechnungsbeleg abgeändert haben. Nach der Anklageschrift soll der Beschuldigte den Adressaten und die verrechneten Leistungen abgeändert haben, um einerseits den Medikamentenhandel zu vertuschen und andererseits, Probleme mit den Steuerbehörden zu umgehen (act. B Seite 48 4/10/2, S. 10, 14). Den Akten seien insgesamt vier solcher Rechnungen zu entnehmen. Alle hätten dieselbe Rechnungsnummer: 1) Rechnung Nr. 18993/1244 vom 29. November 2013 über € 446.97 von Dr. C. an den Beschuldigten für die Behandlung einer Katze vom 29. November 2013. In Rechnung gestellt werden 6x100 Tab. Daniphedrin-50, 6x250ml Phyto-Cardiosel, 6x100Tab Multivitasel-HK, 2x30ml Tolfedine 4%, 12x20 Tolfedine 6mg und 6x16 Stc Tolfedine 60mg zu netto € 389.92, brutto € 446.97 (act. B 4/1.3, Pos. 2). 2) Rechnung Nr. 18993/1244 vom 29. November 2013 über € 447.10 von Dr. C. an den Beschuldigten für Leistungen/Medikamente vom 22. November 2013, 29. November 2013 und 1. Dezember 2013 für die Diagnose und Therapie der Katze der Fam. U. für tierärztliche Leistungen über € 248.00 und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel für netto € 390.00, insgesamt brutto € 447.10 (act. B 4/1.3, Pos. 4). 3) Rechnung Nr. 18993/1244 vom 29. November 2013 über € 446.97, von Dr. C., ohne Empfängerangabe für die Behandlung der Teckelhündin AAA. der Fam. BBB.. und abgegebene Medikamente/Futtermittelzusätze (s. act. B 4/1.3, Pos. 5). 4) Rechnung Nr. 18993/1244 vom 2. Dezember 2013 über € 447.10 von Dr. C. an den Beschuldigten für Leistungen/Medikamente vom 22. November 2013, 29. November 2013 und 1. Dezember 2013 für die Diagnose und Therapie der Katze der Fam. U. für tierärztliche Leistungen über € 248.00 und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel für netto € 390.00, insgesamt brutto € 447.10 (act. 1.3, Pos. 80). Adressat der ersten Rechnung ist „B., «Y.», 00000 St. Gallen“ und der zweiten Rechnung „B., Kleintierklinik F., CH-0001 F./AR“ (s. act. B 4/1.3. Pos. 2 und 4). Auffallend ist, dass nicht nur die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum, sondern auch der Rechnungsbetrag der ersten und der dritten Rechnung übereinstimmen (jeweils € 446.97, act. B 4/1.3., Pos. 5 und 2). Bei der dritten Rechnung geht es um die Behandlung der Teckelhündin AAA. der Fam. BBB. sowie um abgegebene Medikamente/Futtermittelzusätze (act. B 4/1.3. Pos. 5). Gemäss Hinweis in den Untersuchungsakten heisst die Teckelhündin des Beschuldigten AAA. (s. act. B 4/1.3, Pos. 5). Die Staatsanwaltschaft verweist zudem auf die E-Mail des Beschuldigten vom 2. Dezember 2013 (act. 10/2; act. B 4/1.3, Position 80), in der vom Beschuldigten erklärt wird, dass er die Rechnung habe umschreiben müssen, um keine Probleme zu bekommen. In dieser vom Beschuldigten abgeänderten Rechnung, welche sich in seiner erwähnten E-Mail als Grafik im Text befand, wird dem Beschuldigten für tierärztliche Leistungen (netto € 248.00) und Materialien und Diät-Ergänzungsfuttermittel (netto € 142.00) ein Gesamtbetrag von brutto € 447.10 in Rechnung gestellt. Die Originalrechnung müsste aufgrund der übereinstimmenden Beträge und Leistungen die Rechnung in act. B Seite 49 4/1.3. Pos. 4 sein. Nur das Rechnungsdatum ist unterschiedlich (29. November 2013 versus 2. Dezember 2013). Gemäss der Vorinstanz geht aus den Rechnungen nicht hervor, durch wen welche Rechnungen in welcher Weise und weshalb abgeändert worden seien und was das für einen Vorteil resp. eine Besserstellung für den Betreffenden gebracht haben solle. Allein die Abänderung des Datums (2. Dezember 2013 anstatt 29. November 2013), habe nicht erkennbar zu einer Besserstellung des Beschuldigten geführt. Das Eingeständnis des Beschuldigten, dass er Probleme bekommen könnte, belege noch keine Urkundenfälschung. Da die Rechnungen von C. stammten und an den Beschuldigten adressiert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass C. die Adresse des Beschuldigten an der Y. einfügt habe. Nicht belegt sei jedenfalls, dass der Beschuldigte selbst diese Adresse angegeben oder einfügt habe. In dubio pro reo sei der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. Der schlüssigen Beurteilung durch das Kantonsgericht kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf den objektiven Tatbestand ist anzufügen, dass nicht dargetan ist, ob die oben erwähnten Rechnungen für die Buchhaltung oder Steuererklärung überhaupt verwendet wurden resp. ob und welche Auswirkungen sie auf diese hatten. In subjektiver Hinsicht bleibt zu ergänzen, dass die Staatsanwaltschaft lediglich erklärte, der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt (act. B 4/10/2, S. 14). Dazu, ob er durch sein Tun, jemanden (wen?) am Vermögen oder an anderen Rechten schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollte (W OLFGANG W OHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 251 StGB; BGE 141 IV 369 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen) und worin dieser genau bestand, äusserte diese sich nicht näher, sondern erklärt lediglich, "Kunden und Behörden seien bezüglich illegaler Massnahmen getäuscht worden (act. B 1, S. 3) resp. vermutet sie, "der Beschuldigte habe versucht, den Medikamentenhandel zu vertuschen und Probleme mit den Steuerbehörden zu umgehen (act. B 4/10/2, S. 12). Ein Vorsatz, wie er vom Gesetz gefordert wird (W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N. 6 zu Art. 251 StGB; BGE 138 IV 130 E. 3.2.1; 102 IV 191 E. 4) ist damit nicht erstellt. Seite 50 Weil auch das Obergericht den Tatbestand der Urkundenfälschung als nicht erfüllt erachtet, schadet es nicht, dass das Kantonsgericht den Beschuldigten nicht auf eine mögliche, abweichende rechtliche Würdigung (Art. 23 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die technischen Handelshemmnisse an Stelle von Art. 251 Ziff. 1 StGB) aufmerksam gemacht hat. 2.2.9 Fazit Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen hat. 2.3 Betrug 2.3.1 Anklage Im Strafbefehl wird vorgebracht (act. B 4/10/2, S. 14), der Beschuldigte habe sowohl Kunden wie Behörden getäuscht, indem er abgelaufene und/oder nicht zugelassene Impfstoffe verwendet sowie in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel an Patienten angewandt habe. Namentlich habe der Beschuldigte nachweislich in drei Fällen - wobei von einer deutlich höheren Dunkelziffer auszugehen sei - Tiere mit abgelaufenen und/oder nicht zugelassenen Impfstoffen geimpft bzw. Impfungen eingetragen, welche inexistent seien. Dabei habe er die effektiven Ablaufdaten manuell und zum Teil irreversibel unkenntlich gemacht, so dass den Geschädigten nicht habe auffallen können, dass ihre Haustiere mit abgelaufenen und somit nicht mehr zur Verabreichung zulässigen Impfstoffen behandelt worden seien. Auch bei der Verabreichung von in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimitteln gelte es festzuhalten, dass dem Beschuldigten 30 derartige Therapien nachgewiesen werden könnten. Von Laien könne keine Prüfung erwartet werden, ob es sich bei den verschriebenen Medikationen um Mittel handle, welche in der Schweiz zugelassen und somit unter Umständen keine Gefährdung für das Wohl der Tiere darstellen würden (act. B 4/10/2, S. 15). Bezüglich der modifizierten Eintragungen sei einem Laien nicht zuzumuten, dass er überprüfe, ob Impfungen unter dieser Chargennummer und diesem Ablaufdatum effektiv bestünden. Der Beschuldigte habe sich somit die Unerfahrenheit und die mangelnde Kontrollfähigkeit der Geschädigten zunutze gemacht, um diese arglistig zu täuschen, wodurch bei ihm selbst ein Vermögensvorteil durch die Täuschungen resultiert habe. Dieser äussere sich darin, dass der Beschuldigte abgelaufene Impfstoffe und nicht bzw. nicht mehr zugelassene Arzneimittel habe verkaufen können, welche wertlos bzw. potentiell schädigend gewesen seien. Gemäss Überweisung und Ergänzung des Strafbefehls hat der Beschuldigte zum Teil "klassisch" arglistig gehandelt, indem er effektive Ablaufdaten manuell und zum Teil Seite 51 irreversibel unkenntlich gemacht und sich damit besonderer Machenschaften bedient habe (act. B 4/10/1, S. 3). Weiter habe er mittels einfacher Lüge getäuscht, indem er die Geschädigten über die nicht zugelassenen/abgelaufenen Arzneimittel und Impfstoffe nicht aufgeklärt habe. Da den Geschädigten die Überprüfung solcher Angaben nicht zugemutet werden könne, bzw. diese nicht ohne besondere Mühe überprüft werden könnten, habe der Beschuldigte auch in diesen Fällen arglistig gehandelt. Der Irrtum liege darin, dass die Kunden von einer Behandlung ausgegangen seien, die nach der ärztlichen Kunst habe erwartet werden dürfen. Der Vermögensschaden liege darin, dass die Kunden des Beschuldigten Geld für eine rechtlich nicht konforme tierärztliche Behandlung für ihre Tiere ausgegeben hätten. Ob diese den Schaden bemerkt hätten, spiele keine Rolle. Die tierärztlichen Behandlungen mit Abgabe der beschriebenen Mittel hätten nicht der Leistung entsprochen, die von einem in der Schweiz praktizierenden Tierarzt habe erwartet werden können (act. B 4/10/1, S. 4). Die entsprechenden Vermögensdispositionen seien von den Geschädigten selbst vorgenommen worden, indem sie die Rechnung der tierärztlichen Behandlung beglichen hätten. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Er hätte zusätzliche Arzneimittel und Impfstoffe beschaffen müssen, wenn er in der Schweiz zulässige Arzneimittel und Impfstoffe hätte verkaufen wollen, was mit Mehrkosten verbunden gewesen wäre. 2.3.2 Vorbringen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren Der Beschuldigte deponierte zum Vorfall vom 9. Oktober 2012 (Virbagen canis LT), dass ihm ein Fehler unterlaufen sei (vgl. act. B 4/2.1, S. 3). Er setze den Impfstoff Virbagen canis LT regelmässig ein, allerdings nur in Deutschland. Der Einsatz des Impfstoffes sei ein einmaliger Fehler von ihm gewesen, welcher ihm leidtue (act. B 4/2.1, S. 4). In der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigte keine ausführliche Auskunft über den Sachverhalt. Er verwies auf die erste Einvernahme resp. die beschlagnahmten Akten oder machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 2.4). An Schranken bestritt der Beschuldigte, jemanden betrogen zu haben (act. B 4/44, S. 27). Seite 52 2.3.3 Würdigung durch die Vorinstanz Das Kantonsgericht ist zum Schluss gelangt (act. B 2 E. 6.3, S. 63), dass die in der Überweisung erwähnten Verstösse einzeln zu betrachten seien und keine Einheit bilden würden. Insbesondere seien mehrere Personen betroffen und die Delikte würden auch zeitlich auseinanderfallen. Einzig bei der mehrmaligen Behandlung desselben Tieres könnte unter Umständen eine Einheit angenommen werden. In keinem Fall werde jedoch die Höhe von CHF 300.00 und somit der Grenzwert erreicht. Folglich würden Art. 172ter StGB und eine dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangen. Die hier vorgeworfenen Straftaten seien somit alle verjährt und das Strafverfahren sei diesbezüglich definitiv einzustellen. Aufgrund der Privilegierung wäre sodann von einem Antragsdelikt auszugehen, und da den Akten keine entsprechenden Strafanträge zu entnehmen seien, führe auch dieser Umstand zur Einstellung des Verfahrens. 2.3.4 Vorbringen der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung Gemäss der Staatsanwaltschaft hat die Vorinstanz den Sachverhalt im angefochtenen Urteil vollständig und korrekt wiedergegeben (act. B 1, S. 2). Hingegen habe diese offensichtlich verkannt, in welchem Umfang und mit welcher Systematik der Beschuldigte während mehreren Jahren die gesetzlichen Vorgaben beim Betrieb seiner Tierarztpraxis umgangen habe. Namentlich seien bei der Beurteilung nicht die gesamten Umstände berücksichtigt, sondern lediglich einzelne Aspekte gewürdigt worden. Dies führe dazu, dass nicht das gesamte Geschäftsgebaren des Beschuldigten berücksichtigt werde, sondern zum Beispiel bei den betrügerischen Handlungen jede einzelne Tathandlung für sich alleine. Beim Betrug sei das Kantonsgericht von einem geringfügigen Delikt nach Art. 172ter StGB ausgegangen (act. B 1, S. 3), obwohl es im Grundsatz die betrügerischen Handlungen anerkannt habe. Diese rechtliche Würdigung sei angesichts des gezielten, systematischen und über Jahre gepflegten Geschäftsgebarens des Beschuldigten nicht nur willkürlich, sondern schlichtweg falsch und aktenwidrig. Dessen Verhalten sei ganz gezielt darauf ausgerichtet, sich einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen und zugleich seine Kunden mit Massnahmen, welche diese nicht hätten überprüfen können, arglistig zu täuschen. Es sei nicht von der einzelnen Tat, sondern vom jeweiligen Entschluss des Beklagten auszugehen, mit der Bestellung und Einfuhr nicht zugelassener oder mit der Lagerung und Verabreichung abgelaufener Arzneimittel seine Kunden zu täuschen, um sich so fortlaufend unrechtmässig zu bereichern. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung hielten sich im Rahmen der Berufungserklärung (act. B 20, S. 2 f.). Seite 53 2.3.5 Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren Der Beschuldigte lässt vorbringen, Gewerbsmässigkeit sei weder erstellt noch rechtsgenüglich angeklagt (act. B 6, S. 2). Für ein Vermögensdelikt mangle es, da es sich ausschliesslich um Kleinstbeträge handle, an den erforderlichen Strafanträgen. Der Versuch, dies über die "Gewerbsmässigkeit" zu retten, misslinge, da nicht im Ansatz vorgelegt werde, wie gross der Gewinn gewesen sei und in welchem Verhältnis dieser zu Umsatz und Betriebsergebnis gestanden haben solle. Es würden auch Angaben dazu fehlen, was den Kunden in Rechnung gestellt worden sei, was andere Tierärzte für vergleichbare Handlungen in Rechnung stellten, was die verabreichten Tiermedikamente im Grosshandel oder bei Detailbezug kosteten etc. Die Vorinstanz habe völlig korrekt Punkt für Punkt die angeblichen Missetaten des Beschuldigten geprüft. Die Staatsanwaltschaft wolle nun offenbar eine Art "impressionistische" Verurteilung aufgrund irgendwelcher "Gesamtumstände". Aber auch bei einem - angeblichen - fortgesetzten Betrug müsse dieser in jeder einzelnen Teilhandlung verwirklicht worden sein: 10 "kleine Betrüge" seien nicht "gesamthaft ein Betrug". Sei keiner der 10 kleinen Betrüge ein Betrug, dann gebe es auch kein "Gesamtdelikt". Anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte die Verteidigung das Vorliegen der Voraussetzungen des Betrugstatbestandes und wies darauf hin, dass kein einziger Kunde Strafantrag gestellt habe (act. B 22, S. 6 ff.). Ein Gesamtdelikt liege nicht vor, dazu gebe es eine reichhaltige bundesgerichtliche Rechtsprechung (act. B 26, S. 11). Hier seien die Impfungen unterschiedlichen Tieren von verschiedenen Haltern an weit auseinanderliegenden Zeiten verabreicht worden. Voraussetzung der Gewerbsmässigkeit sei ein wesentlicher Beitrag an die Lebenshaltungskosten resp. ein wesentlicher Bestandteil des Einkommens. Bei den zur Diskussion stehenden Beträgen sei keine Gewerbsmässigkeit gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, die Elemente des Betruges heute näher zu erläutern. 2.3.6 Rechtsgrundlagen Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b ). Arglist ist nach ständiger Seite 54 Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt dann vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Besondere Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 122 IV 197 3d). Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Allerdings lässt nicht jede «Fahrlässigkeit» des Opfers das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten, sondern nur Leichtfertigkeit (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Wo eine gefälschte Urkunde zur Täuschung i.S.v. Art. 146 StGB eingesetzt wird, liegt Konkurrenz vor. Anders hingegen, wenn die unechte oder unwahre Urkunde ausschliesslich zur Begehung eines Betruges dient: Dann geht das Urkundendelikt im Betrug auf, soweit eine weitergehende Gefährdung durch die falsche Urkunde nicht auszumachen ist (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 303 zu Art. 146 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters von Anfang an auf den Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf die Höhe des Schadens bzw. wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) erstrecken. Entscheidend für die Anwendung von Art. 172ter StGB ist demnach die Vorstellung des Täters und nicht der eigentliche Taterfolg. Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darübermacht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist. Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300.00 wert sind, in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen müssen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert oder Schaden richtet Seite 55 (PHILIPPE W EISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 35 ff. zu Art. 172terStGB,). Ausser Zweifel steht, dass bei tatbestandlicher und natürlicher Handlungseinheit der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte massgebend ist, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt "eine einzige strafbare Handlung i.S. einer natürlichen Handlungseinheit bereits dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 46 zu Art. 172ter StGB; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Täter am Tatort gleichzeitig mehrere Gegenstände des gleichen oder verschiedener Berechtigter wegnimmt (der Dieb stiehlt in einem Warenhaus gleichzeitig mehrere Waren oder plündert einen Hotelsafe, in dem Sachen verschiedener Gäste liegen; derselbe, a.a.O., N. 47 zu Art. 172ter StGB). Werden bei einer Tat mehrere verschiedenartige Vermögensdelikte verwirklicht, dürfte ebenfalls nicht zweifelhaft sein, dass die Deliktssummen zu addieren sind, zum Beispiel wenn sich bei einem Einbruchdiebstahl der Vorsatz des Täters sowohl auf einen geringfügigen Vermögenswert als auch auf einen geringen (Sach-)Schaden richtet (derselbe, a.a.O., N. 48 zu Art. 172ter StGB). Abgesehen von diesen Fällen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Serien- und Mehrfachtaten keine ter Handlungseinheit mehr bilden (derselbe, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 172 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4 Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 172ter StGB; BGE 131 IV 83 E. 2.4). Daraus folgt, dass beim gelegentlichen Wiederholungstäter auf die jeweiligen Werte der Einzelobjekte abzustellen ist und nicht etwa auf deren Summe (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 51 zu Art. 172ter StGB). Nach Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit durch das Bundesgericht (vgl. BGE 131 IV 83) wird man nunmehr eine Einheitstat auch bei andauernden Diebstählen oder Veruntreuungen durch das Personal verneinen müssen (derselbe, a.a.O., N. 51 zu Art. 172ter StGB mit weiteren Hinweisen; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 3 zu Art. 172ter StGB). Gleich, d.h. kein Ausschluss der Privilegierung, verhält es sich, wenn der Täter auf einer Diebestour innert einem oder weniger Tage mehrere Diebstähle begeht, bei denen jeder für sich genommen den Grenzwert nicht überschreitet (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 51 zu Art. 172ter StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, § 25 Rz. 8 f.; a.A. TRECHSEL/CRAMERI, Seite 56 a.a.O., N. 3 zu Art. 172ter StGB, Urteil des Bundesgerichts 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000 E. 2). 2.3.7 Massgebender Sachverhalt Den der Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft explizit als vollständig und korrekt bezeichnet (act. B 1, S. 2). Der Betrugsvorwurf ist mithin anhand der durch das Kantonsgericht detailliert aufgeführten Handlungen (act. B 2 E. 6.3, S. 62 f.), auf welche verwiesen werden kann, zu prüfen. 2.3.8 Würdigung durch das Obergericht Vorauszuschicken ist, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betruges kein gewerbsmässiges Handeln zur Last gelegt wird (act. B 4/10/2, S. 14 f.; PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., N. 45 zu Art. 172ter StGB). Weiter muss geprüft werden, ob Art. Art. 172ter Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Das Gesetz verlangt alternativ, dass sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet, wobei die gleichen Kriterien/Grenzwerte zur Anwendung kommen. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert/Schaden auf CHF 300.00 festgesetzt (derselbe, a.a.O., N. 29 zu Art. 172terStGB). Massgebend ist dabei der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte. Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, über einen relativ langen Zeitraum von 2010 bis 2015 Medikamentenhandel betrieben zu haben. Der Strafbefehl führt unter Kapitel A Ziff. 5 die Behandlungen mit in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimitteln inkl. den in Rechnung gestellten Beträgen auf (act. B 4/10/2, S. 4 ff.). Die aufgeführten Handlungen bilden nach dem Gesagten (E. 2.3.6) keine Einheit, weil diverse unterschiedliche Personen (und tierische Patienten) betroffen sind und sich die Delikte über einen Zeitraum von mehreren Jahren, d.h. von August 2008 bis November 2014, erstrecken. Einzig bei der Behandlung desselben Tieres könnte unter Umständen eine Einheit angenommen werden. Der Grenzwert von CHF 300.00 wird jedoch in keinem Fall erreicht, so dass die Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Tragen kommt. Davon scheint im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, da sie selbst eine mehrfache Tatbegehung angeklagt hat. Wenn sie nun die Berücksichtigung der gesamten Umstände resp. des gesamten Geschäftsgebarens des Beschuldigten verlangt (act. B 1, S. 2 und B 20, S. 2) setzt sie sich zum Standpunkt, den sie in der Anklage eingenommen hat, in Widerspruch. Kommt hinzu, dass eine sogenannte Gesamtbetrachtung nach Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit Seite 57 durch das Bundesgericht nicht (mehr) möglich resp. zulässig ist. Dass der Beschuldigte sämtliche aufgeführten Behandlungen gestützt auf einen einmalig gefassten Vorsatz begangen hätte, behauptete die Staatsanwaltschaft selbst nicht und dafür gibt es in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise. Art. 172ter Abs. 1 StGB begründet einen privilegierenden Tatbestand, durch welchen Verbrechen oder Vergehen im Falle der Geringfügigkeit zu Übertretungen werden (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 172ter StGB). Bei Übertretungen verjähren die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die im Sachverhalt angeklagten Handlungen haben sich zwischen dem 28. August 2008 und dem 13. November 2014 zugetragen; bei verschiedenen späteren Behandlungen fehlen die Rechnungsbeträge (act. B 4/10/2, S. 4 ff.) und die Verfolgungsverjährung ist demnach seit längerem eingetreten. Bezüglich des Vorwurfes des mehrfachen Betruges hat die Vorinstanz das Verfahren somit zu Recht definitiv eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 319 StPO; LANDSHUT/BOSSARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 319 StPO). 3. Fazit Zusammenfassend hat das Kantonsgericht das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) - soweit Delikte betroffen sind, welche vor dem 9. Juli 2015 begangen wurden - zu Recht zufolge Verjährung definitiv eingestellt. Die Freisprüche - vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)  vom Vorwurf der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelge- setzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG)  vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von abgelaufenen Heilmitteln und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Seite 58 Gleich wie durch das Kantonsgericht wird B. auch durch das Obergericht der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (HMG) im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016 durch  mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes  mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lage- rung von Apomorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter Wurst in der Tierarztpraxis). schuldig gesprochen. Demzufolge sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen. 4. Strafzumessung 4.1 Standpunkte der Parteien Im Strafbefehl vom 1. Mai 2018 hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'000.00 (resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen) verurteilt (act. B 4/10/2). Dieselbe Bestrafung erachtet sie auch im Berufungsverfahren als angemessen (act. B 1, S. 2). Gemäss dem an Schranken gestellten Antrag soll die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse indes 30 Tage betragen (act. B 20, S. 2). Vor dem Kantonsgericht beantragte der Beschuldigte, es sei eine Busse von nicht über CHF 500.00 auszusprechen (act. B 4/44 S. 7) resp. es sei gestützt auf Art. 54 StGB ganz auf eine Strafe zu verzichten (act. B 4/44 S. 25). Im Berufungsverfahren stellt er den Antrag, es sei von der Ausfällung einer Busse abzusehen (act. B 6, S. 1 und B 22, S. 1). 4.2 Rechtsgrundlagen Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben Seite 59 des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert, dass das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Täterkomponenten sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; W IPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 84 ff. zu Art. 47 StGB). 4.3 Konkrete Strafzumessung 4.3.1 Art. 87 Abs. 1 aHMG sieht als Strafrahmen Haft oder Busse bis CHF 50‘000.00 vor. Dabei bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). In persönlicher Hinsicht hat sich im Berufungsverfahren ergeben, dass der in Deutschland wohnhafte Beschuldigte im Monat nebst verschiedenen Renten in Höhe von € 1'093.27 auch € 225.17 soziale Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch erhält (act. B 18). Dem stehen fixe, monatliche Ausgaben von € 753.00 für Wohnen (€ 334.00) und Krankenkasse (€ 414.00) gegenüber (act. B 18/1). In einem ersten Schritt ist die objektive Tatschwere zu bestimmen, d.h. es muss abgeklärt werden, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Unter diesem Titel sind insbesondere das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu prüfen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 77, 89 ff. und 96 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Der Beschuldigte erklärte zu den Impfungen mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff, er habe medizinisch nichts falsch gemacht. Er habe das Beste gewollt (act. B Seite 60 4/45, S. 7 und B 26, S. 4). Er habe sich nicht bereichern und niemanden betrügen wollen (act. B 4/44, S. 27). Er habe festgestellt, dass Kombinationsimpfungen viel besser wirken würden. Dieser Impfstoff sei in der Schweiz nicht zugelassen gewesen. Er habe ihn nicht bei allen Kunden verwendet. Er habe gezielt bei bestimmten Kunden diesen Impfstoff eingesetzt. Entscheidend sei der Zustand des Patienten gewesen. Es sei ihm klar, dass der Impfstoff in der Schweiz nicht zugelassen gewesen sei, aber er habe ausreichend oft erlebt, dass Kunden aus der Schweiz ins Ausland gefahren seien, um ihr Tier dort mit diesem Impfstoff behandeln zu lassen (act. B 4/45, S. 6 f.). Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2 E. 7.2.1, S. 65), der Beschuldigte, welcher in der Schweiz und in Deutschland als Tierarzt tätig gewesen sei, habe jeweils denjenigen Impfstoff verwendet, der ihm im konkreten Fall am geeignetsten erschienen sei. Die Gesundheit der behandelten Tiere sei durch dieses Vorgehen wohl nicht konkret gefährdet worden (was bei Art. 87 aHMG auch nicht vorausgesetzt werde). Er habe aber immer wieder wissentlich und willentlich die Vorschriften des Heilmittelgesetzes verletzt und sich leichtfertig über dieses hinweggesetzt. Er sei sich zudem keiner Schuld bewusst, was auf ein gewisses Mass an krimineller Energie deute. Ob er subjektiv im reinen Interesse des Tieres gehandelt, oder doch auch aus finanziellem Interesse, um auch jene Kunden zu bedienen, die sonst nach Deutschland gefahren wären, um die Impfungen machen zu lassen, könne dahingestellt bleiben. Die objektive Tatschwere könne jedenfalls als leicht qualifiziert werden. Es sei insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen (act. B 2 E. 7.2.1, S. 66). Entsprechend sei die hypothetische Strafe innerhalb des Strafrahmens im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund des leichten Tatverschuldens sei eine Busse in Betracht zu ziehen und diese sei bei CHF 300.00 anzusetzen. Diesen überzeugenden Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen. 4.3.2 Die durch die Tatkomponenten ermittelte Strafe kann in einem nächsten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7; derselbe, a.a.O., Rz. 311). Die verschuldensangemessene Strafe kann durch Umstände, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Die dafür massgeblichen Täterkomponenten werden teilweise im Gesetz aufgeführt (beispielsweise in Art. 48, Art. 47 Abs. 1 oder Art. 49 StGB). Andere finden sich nicht im Gesetz, sondern sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Sie lassen sich im Wesentlichen direkt oder indirekt auf Art. 47 Abs. 1 StGB abstützen oder ganz allgemein aus dem Wesen des Strafrechts herleiten, wobei eine abschliessende Aufzählung nicht möglich ist (derselbe, Seite 61 a.a.O., Rz. 312). Straferhöhend wirkt sich beispielsweise echte Konkurrenz aus, weil der Beschuldigte mehrere verschiedene Delikte oder mehrfach dasselbe Delikt begangen hat (Art. 49 Abs. 1 StGB; derselbe, a.a.O., Rz. 311). Der Beschuldigte hat verschiedene Delikte begangen (ungekühlte Lagerung von Apomorphin N2, Aufbewahren abgelaufener Arzneimittel, Lagerung einer vergammelten Wurst im Praxiskühlschrank, Impfen mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff) und auch mehrfach dieselben Delikte begangen (drei Impfungen mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff, Aufbewahren zahlreicher Arzneimittel deren Ablaufdatum überschritten war). Das Kantonsgericht hat die Busse wegen echter Konkurrenz deshalb um CHF 200.00 auf CHF 500.00 erhöht (act. B 2 E. 7.2.2, S. 66). Diese Anpassung leuchtet ein und wird vom Obergericht übernommen. 4.3.3 Zu berücksichtigen ist weiter das Vorleben nach Art. 47 Abs. 1 StGB. Dieses umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters, seine Herkunft, die Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung sowie die Haltung gegenüber den Gesetzen. Dabei fallen vor allem Vorstrafen belastend ins Gewicht (W OHLERS, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral aus und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; derselbe, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB). Auch die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit, also der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist ausdrücklich vorgeschrieben in Art. 47 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und verfüge über eine Ausbildung sowie über eine langjährige Tätigkeit als Tierarzt (act. B 2 E. 7.2.3, S. 66 f.). Im Untersuchungsverfahren habe er wenig Einsicht und Reue gezeigt. Die Wirkung einer verhältnismässig geringen Busse auf das Leben des Beschuldigten dürfte äusserst gering sein. Dieser Beurteilung kann das Obergericht sich ebenfalls anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV. 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Seite 62 Entsprechend wird der Beschuldigte in Würdigung der gesamten Umstände zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Weiter stellt sich die Frage nach der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe. Das Kantonsgericht hat einen Umwandlungssatz von CHF 100.00 pro Tag angewendet und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt (act. B 2 E. 7.2.3, S. 67). Die Staatsanwaltschaft ist zunächst ebenfalls von einem Umwandlungssatz von CHF 100.00 pro Tag ausgegangen (act. B 1, S. 2); an Schranken hat sie einen solchen von CHF 30.00 beantragt (act. B 20, S. 2). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts allein nach dem Verschulden (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 106 StGB). Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; 134 IV 97 E. 6.3.7). Die Strafverfolgungsbehörden gehen indes vielfach von einem fixen Umwandlungsbetrag von einem Tag pro 100 Franken aus. Ein solcher Umrechnungssatz erscheint folgerichtig, wenn die finanziellen Verhältnisse bei der Bussenbemessung nicht einbezogen wurden (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 106 StGB mit weiteren Hinweisen). Diese zuletzt erwähnte Vorgehensweise hat die Vorinstanz offenbar gewählt, da sie sich einzig zum Verschulden, nicht jedoch zum Umwandlungsbetrag oder zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert hat. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen erscheint dem Obergericht ebenfalls als täter- und tatangemessen. In Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ergäbe sich zwar in der Tat ein Umwandlungsbetrag von CHF 30.00 (€ 1'318.00 ./. € 414.00 = € 904.00 : 30 = € 30.13 oder CHF 29.61; Umrechnungskurs €uro / Schweizerfranken; siehe https://www.oanda.com/currency- converter/de/?from=EUR&to=CHF&amount=30.13333; aufgerufen am 29. November 2022). Eine daraus resultierende Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen erscheint aufgrund des leichten Verschuldens aber nicht als täter- und tatangemessen. 4.3.4 Absehen von Strafe nach Art. 54 StGB Das Kantonsgericht hat die Voraussetzungen eines Absehens von der Strafe nach Art. 54 StGB geprüft und erwogen (act. B 2 E. 7.2.4, S. 67), dass der Verlust des guten Rufes oder der Verlust von Aufträgen und Arbeitseinsätzen von der Rechtsprechung nicht als unmittelbare Tatfolgen angesehen würden. Der rufschädigende Charakter eines Strafverfahrens sei zwar auf die Delinquenz zurückzuführen, aber eine unmittelbare Seite 63 Betroffenheit könne daraus nicht abgeleitet werden. Der Beschuldigte sei zudem bereits am XX.XX 2014 65 Jahre alt geworden und befinde sich seit Beginn der Strafuntersuchung im Pensionsalter (Strafanzeige durch Swissmedic am 12. Dezember 2014). Die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Bestrafung nach Art. 54 StGB seien somit nicht erfüllt. Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren geltend gemachten Straftatfolgen wie die rufschädigende Untersuchung und das anschliessende Ausbleiben der Patienten (act. B 22, S. 13) erfüllen das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit nach Art. 54 StGB nicht, wie das Kantonsgericht zu Recht festgestellt hat (FRANZ RIKKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auf. 2019, N. 12, 14 und 35 zu Art. 54 StGB) und von einer Bestrafung ist daher nicht abzusehen. 4.3.5 Fazit Es bleibt somit bei der durch das Kantonsgericht ausgesprochenen Busse in Höhe von CHF 500.00. 5. Einziehung Die Staatsanwaltschaft beantragt, die gemäss Ziffer 9 des Urteils des Kantonsgerichts sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimittel seien einzuziehen und zu vernichten bzw. dem Beschuldigten auf seine Kosten herauszugeben (act. B 20, S. 2). Auch die Buchhaltungsunterlagen seien nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. Der Beschuldigte hat sich im Berufungsverfahren zu den Ziffern 9 und 10 des Dispositivs nicht geäussert und auch keine Anträge gestellt. Mithin lässt das Obergericht es bei den nachvollziehbaren Anordnungen der Vorinstanz bewenden. Seite 64 Kosten und Entschädigungen 6.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten Rechtsgrundlagen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver- teidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Erfolgt die Ein- stellung bzw. der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage bzw. das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 426 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 f. zu Art. 426 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind unter anderem Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) sowie Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO). Erstinstanzliche Verfahrenskosten Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelgesetzes sowie der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln freigesprochen. Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) für sämtliche Delikte begangen vor dem 9. Juli 2015 wurde das Verfahren zufolge Verjährung definitiv eingestellt. Schuldig gesprochen wurde der Beschuldigte einzig wegen mehrerer Übertretungen gegen das Heilmittelgesetz und die Vorinstanz hat ihm einen Vierzigstel der Verfahrenskosten auferlegt und den Rest dem Staat belastet (act. B 2 E. 9.2, S. 70). Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 festgelegt (inkl. CHF 150.00 für das Entsiegelungsverfahren) und in Erwägung 9.2 des angefochtenen Entscheids die Auslagen bis zum vorinstanzlichen Entscheid aufgezählt. Es sind dies: Die Kosten der Seite 65 Voruntersuchung von CHF 20'580.00, die Publikation der Vorladung von CHF 54.95, die Zeugengelder von CHF 37.00 sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 6'192.75. Nicht berücksichtigt hat sie die Kosten der Überweisung in Höhe von CHF 300.00. Diese sind gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung (bGS 233.3) geschuldet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, ungeachtet dessen, ob er schlussendlich schuldig gesprochen wird oder nicht (act. B 20, S. 4). Sie rechtfertigt dies damit, dass der Beschuldigte dieses Verfahren und damit auch die gesamten Untersuchungshandlungen durch sein Verhalten ausgelöst habe. Dieses sei nicht nur in straf- sondern auch in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbar gewesen. Gemäss der Verteidigung liegt kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem allenfalls zivil- oder verwaltungsrechtlichen Fehlverhalten des Beschuldigten im Sommer 2011 und der Hausdurchsuchung im November 2015 vor (act. B 22, S. 13). Diesem die Kosten der Eröffnung des Verfahrens und die Kosten der Hausdurchsuchung in Rechnung zu stellen, ginge noch in Ordnung. Hingegen sei es nicht zulässig, ihm die gesamten Untersuchungskosten aufzuerlegen, obwohl er weitestgehend freigesprochen worden sei bzw. werde. Dies würde eine verpönte Bestrafung "durch die Hintertür" darstellen. Für den Vorfall, der zur Anzeige durch die Swissmedic und zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt hat (Einfuhr und Einsatz eines in der Schweiz nicht zugelassenen Tollwut-Impfstoffes; act. B 4/S1), wird der Beschuldigte schuldig gesprochen (E. 3) und - anteilmässig - auch mit Kosten belastet (E. 6.1). Nach Auffassung des Obergerichts geht es deshalb nicht an, dem Beschuldigten über die anteilmässige Belastung aufgrund des Schuldspruchs hinaus gestützt auf denselben Vorfall weitere Untersuchungskosten aufzuerlegen (vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2276 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.4). Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist und von der Staatsanwaltschaft auch nicht konkretisiert worden ist, gegen welche Verhaltensnorm, die den Schutz der Geschädigten bezweckt, der Beschuldigte verstossen haben soll (GRIESSER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 426 StPO). Weil sowohl Berufung wie Anschlussberufung abgewiesen werden, kann es bei der nachvollziehbaren Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sein Bewenden haben. Seite 66 Zweitinstanzliche Verfahrenskosten Im Berufungsverfahren mussten zahlreiche Verstösse geprüft und eine Berufungsverhandlung durchgeführt werden. Zudem waren die Akten umfangreich. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird deshalb auf CHF 4'500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung). Vor dem Obergericht sind zudem Auslagen von CHF 600.00 für die Vertretung der Anklage an Schranken (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO) sowie die nachfolgend noch festzulegenden Kosten der amtlichen Verteidigung angefallen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Letzteren werden - entsprechend dem Verfahrensausgang - teils vorläufig und teils definitiv auf die Staatskasse genommen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Das Obergericht weist sowohl die Berufung wie die Anschlussberufung ab und es bleibt bei denselben Schuld- und Freisprüchen wie vor der ersten Instanz. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten in demselben Verhältnis wie vor dem Kantonsgericht zu verlegen. 6.2 Entschädigung für die amtliche Verteidigung Dem Beschuldigten wurde die amtliche Verteidigung sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren gewährt (act. B 2 E. 9.3, S. 70 und B 13). Die amtliche Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in welchem das Strafverfahren durchgeführt wurde. Der amtliche Verteidiger wird nach dem notwendigen Zeitaufwand entschädigt (Art. 23 Abs. 1 Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Sein Honorar beträgt CHF 200.00 pro Stunde (Art. 24 Abs. 1 AT). Es darf insgesamt nicht höher als das pauschal zu bemessende Honorar sein (pauschal CHF 1‘000.00 bis CHF 6‘500.00; Art. 13 lit. b i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 24. Abs. 2 AT). Die vor dem Kantonsgericht eingereichte Honorarnote hat das Kantonsgericht zu Recht als tarifkonform geschützt und dem amtlichen Verteidiger für seine Tätigkeiten ab dem 11. Mai 2020 eine Entschädigung von CHF 6'192.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen (act. B 2 E. 9.3, S. 71). Dasselbe gilt für die dem Obergericht vorgelegte Kostennote, welche für das Berufungsverfahren Bemühungen in Höhe von CHF 5'094.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ausweist (act. B 24). Seite 67 Diese soeben erwähnten Beträge stellen auch das "volle Honorar" im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO dar, weil im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Honorarsätze bei der ordentlichen Entschädigung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gleich hoch sind (vgl. die Art. 19 Abs. 1 und 24 Abs. 1 AT). Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Beschuldigten erlauben, ist er in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Kanton CHF 282.20 (d.h. 1/40 von CHF 6'192.75 = CHF 154.80 und 1/40 von CHF 5'094.20 = CHF 127.35) für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen. 6.3 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO; GRIESSER, a.a.O., N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO). Der von RA BB. vor dem Kantonsgericht geltend gemachte Aufwand für die private Verteidigung (48,5 Stunden vom 16. November 2015 bis 10. April 2019; act. B 4/81/1) erscheint als angemessen. Zu korrigieren ist indes der vor dem Kantonsgericht angewandte Stundenansatz von CHF 250.00 (Art. 19 Abs. 1 AT). Entsprechend ist B. für die Kosten seiner privaten Verteidigung vor dem Kantonsgericht eine Entschädigung von CHF 10'597.35 (48,5 Std. x 200.00 = 9'700.00 + 392.00 + 777.10 = 10'869.10 x 39/40; inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), aus der Staatskasse zuzusprechen. Neben den Kosten für die Verteidigung macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren auch Reisekosten in Höhe von CHF 1'143.80 geltend (act. B 25). Sein Verteidiger bringt vor, der Beschuldigte sei mit dem Auto angereist, weil er aufgrund einer chronischen Erkrankung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit sei und in Deutschland im öffentlichen Verkehr immer noch das Tragen einer Maske verlangt werde (act. B 27). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Anspruch umfasst auch Reisekosten Seite 68 (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 zu Art. 429 StPO; W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 23 zu Art. 429 StPO). Die gesundheitlichen Einschränkungen und die Auslagen wurden belegt (act. B 25 und B 28) und sind offensichtlich angefallen. Entsprechend ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ein zusätzlicher Betrag von CHF 1'115.20 (CHF 1'143.80 x 39/40) zuzusprechen. Seite 69 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Betrugs wegen fehlender Prozessvoraussetzung (Verjährung) definitiv eingestellt. 2. Das Verfahren wird hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) für sämtliche Delikte begangen vor dem 9. Juli 2015 zufolge Verjährung definitiv einge- stellt. 3. B. wird freigesprochen  vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)  vom Vorwurf der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelge- setzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG)  vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von abgelaufenen Heilmitteln und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG). 4. B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (HMG) im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016 durch  mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes  mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lage- rung von Apomorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter Wurst in der Tierarztpraxis). 5. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz- weise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 47 und Art. 49 StGB). 6. Die folgenden Verfahrenskosten: CHF 20'580.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 37.00 Zeugenentschädigung CHF 54.95 Auslagen CHF 300.00 Kosten der Überweisung CHF 1'500.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 600.00 Kosten der Vertretung der Anklage im Berufungsverfahren CHF 4'500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 27'571.95 insgesamt, werden dem Beschuldigten im Umfang von CHF 689.30 (1/40) und dem Staat im Umfang von CHF 26'882.65 (39/40) auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (vor erster Instanz: CHF 6'192.75; vor zweiter Instanz CHF 5'094.20; insgesamt CHF 11'286.95) werden zu 1/40 (CHF 282.20) vorläufig Seite 70 und zu 39/40 (CHF 11'004.80) endgültig auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 282.20 bleibt die Rückforderung vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF 11'712.55 (inkl. Barauslagen, Mehrwertsteuer und Reisekosten) zugesprochen. 8. Rechtsanwalt BB. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger vor beiden Instanzen mit CHF 11'286.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staats- kasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 11'286.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) beträgt. 9. Die sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimittel Nr. 1-9, 13, 15, 17-18, 21, 23-24, 27-30, 31-36, 39-48, 51-54, 56-58, 60-62, 65, 67, 69, 72, 76, 80-85, 90-91, 95, 99, 101, 104-106, 109, 111, 113-115, 124, 126, 132-135, 137, 139, 143, 150, 151, 153-155, 159, 163-165, 168, 172, 176-179, 180-181, 185, 188, 189, 198, 199, 200, 201 202-204, 206- 211, 213-214, 215-217, 220 221, 223, 225, und W5 gemäss act. S23 werden eingezogen und vernichtet (Asservat Nr. 2013/181, act. S23/24). Die übrigen sichergestellten Produkte sind dem Beschuldigten herauszugeben (Asservat Nr. 2013/181). 10. Die Buchhaltungsunterlagen sind dem Beschuldigten vollständig herauszugeben (Asser- vat Nr. 2013/182). 11. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 8 kann die amtliche Verteidigung bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen. 12. Versandt am 16. Januar 2023 an: - RA BB., mit Gerichtsurkunde - die Staatsanwaltschaft (U 15 81), mit Gerichtsurkunde - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, mit Gerichtsurkunde Seite 71 13. Zustellung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an: - Kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, mit interner Post - Amt für Finanzen, mit interner Post - die Vorinstanz (SE2 18 13), mit interner Post Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Barbara Schittli Seite 72