Die Vorinstanz habe dargelegt, dass an der fraglichen Stelle aufgrund des abwärts der Strasse folgenden und nicht einsehbaren Verzweigungsbereichs nicht mit schnell fahrenden Fahrrädern am linken Strassenrand zu rechnen gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft lasse bei ihrer Argumentation die konkrete Verkehrssituation ausser Acht. Im Übrigen sei es im von der Staatsanwaltschaft zitierten Urteil um Vortritt gegenüber Fussgängern, Skateboard- und Trottinettfahrern gegangen. Die würden aber eine völlig andere Geschwindigkeit erreichen als ein Mädchen mit 12 Jahren auf dem Fahrrad.