2020, N. 13 zu Art. 9 StPO). Nach langjähriger Rechtsprechung muss klar sein, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3).