Übermässige Verzögerungen im Strafverfahren können nicht geheilt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen sie sich grundsätzlich auf die Höhe der Strafe auswirken. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes führt deshalb zu einer Strafreduktion, unter Umständen zu einem Verzicht auf Bestrafung. Als ultima ratio kann das Verfahren sogar eingestellt werden (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; BGE 135 IV 12 E. 3.6; derselbe, a.a.O., S. 139 f.). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid betreffend qualifizierte Geldwäscherei festgehalten, dass die Dauer eines komplexen Straf - verfahrens von 13 Jahren zu lang sei.