werden zu einem Drittel (CHF 4'455.00) A. auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (vor erster Instanz: CHF 7'019.00; vor zweiter Instanz: CHF 3'082.65; insgesamt CHF 10'101.65) werden zu einem Drittel (CHF 3'377.20) vorläufig und zu zwei Dritteln (CHF 6'734.45) endgültig auf die Staatskasse genommen. Im Betrag von CHF 3'367.20 bleibt die Rückforderung vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).