1. Der Beschuldigte A. wird schuldig gesprochen der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB (Tatzeit: 27. Oktober 2018). 2. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 300.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 106 StGB). 3. Es wird keine ambulante Massnahme angeordnet. 4. Es wird A. keine Genugtuung zugesprochen. 5. Die folgenden Verfahrenskosten: