Die Aufteilungsquote für die Gebühren wird auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung angewendet, mithin sind diese Kosten zu einem Drittel vom Berufungskläger und zu zwei Dritteln vom Staat zu tragen. Der Rückerstattungsanspruch des Staats beträgt daher gesamthaft CHF 3'367.20 (1/3 der gesamthaften Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 10'101.65; Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Seite 31 In teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung erkennt das Obergericht: