Die Berufung des Berufungsklägers wird teilweise gutgeheissen. Zwar erfolgt nicht wie im Hauptantrag beantragt ein Freispruch, jedoch erfolgt im Sinne des Eventualantrages ein Schuldspruch wegen sexueller Belästigung und es wird auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich der Strafzumessung vollständig. Insgesamt erscheint bei diesem Ausgang des Verfahrens angemessen, die Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Berufungskläger und zu zwei Dritteln dem Staat aufzuerlegen.