Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig verlegt. Der Entscheid über das Ausmass der Kostenauflage präjudiziert denjenigen betreffend der Entschädigung (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 428 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO).