Seite 29 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig verlegt.