431 StPO lässt sich kein Anspruch herleiten, da die vom D. getroffenen Restriktionen – Umstrukturierung der Betreuung, Einengung des Aktionsradius, therapeutische Ansätze – im freiwillig vereinbarten Rahmen erfolgten (vgl. hierzu SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 429 StPO und N. 1 zu Art. 431 StPO).