6. Genugtuung Der Verteidiger beantragte eine Genugtuung von CHF 100 pro Tag für die Überhaft (act. B 1). Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist dem Berufungskläger keine Genugtuung zuzusprechen, da diese Bestimmung die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch regelt. Auch gestützt auf Art. 431 StPO lässt sich kein Anspruch herleiten, da die vom D. getroffenen Restriktionen – Umstrukturierung der Betreuung, Einengung des Aktionsradius, therapeutische Ansätze – im freiwillig vereinbarten Rahmen erfolgten (vgl. hierzu