B. 18.3 S. 1), diese wurden also nicht vom Amt für Justizvollzug angeordnet. Trotzdem sind die Ergebnisse dieser Therapien beachtlich. Die im März 2021 begonnenen vierzehntäglichen Therapiesitzungen mit Dr. med. I. wurden nach rund 1 ½ Jahren beendet, weil die Einzeltherapie keine Fortschritte zeigte (act. B. 17 S. 2, B. 18.1 und B 18.2). Für Dr. I. war grundsätzlich fraglich, ob der Berufungskläger therapierbar ist (act. B. 18.1). Er stellte sodann fest, dass dem Berufungskläger für eine klassische Verhaltenstherapie die kognitiven Voraussetzungen fehlen (act.